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Was bedeutet PBT und vPvB?

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Was bedeutet PBT und vPvB?

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Beide Abkürzungen weisen auf Stoffeigenschaften hin, die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), Anhang XIII genau definiert sind.

Zu den Abkürzungen: PBT bedeutet Persistent (P), Bioakkumulierbar (B) und Toxisch (T). vPvB bedeutet Sehr Persistent (vP) und Sehr Bioakkumulierbar (vB). Bei beiden Abkürzungen ist zu beachten, dass die Stoffe jeweils alle Eigenschaften erfüllen, nicht nur einen Teil davon (z.B. P und T aber nicht B).

Persistent

Als persistent gelten Stoffe, die eine vom Ort der Untersuchung abhängige Abbau-Halbwertszeit überschreiten, also in der Natur schwer abbaubar sind. Sehr persistent heißt, der Stoff braucht noch länger, um abgebaut zu werden als bei persistenten Stoffen.

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Bioakkumulierbar

Als bioakkumulierbar zählt ein Stoff, bei dem der Biokonzentrationsfaktor (BCF) in Wasserlebewesen einen bestimmten Grenzwert überschreitet, was bedeutet, dass sich die Stoffe in den Lebewesen ansammeln. Diese Anreicherung ist bei sehr bioakkumulierbaren Stoffen noch größer und damit schlimmer für die aquatische Umwelt.

Toxisch

In Zusammenhang von PBT zählt ein Stoff dann als Toxisch, wenn eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften vorliegen:

  • NOEC- oder EC10-Wert für Meeres- oder Süßwasserlebewesen unterschreitet eine bestimmte Konzentration, was bedeutet, dass der Stoff bei langer Exposition giftige Eigenschaften bei diesen Lebewesen aufweist
  • Stoff ist Karzinogen oder Keimzellenmutagen, jeweils Kategorie 1A oder 1B, Einstufung nach CLP-VO
  • Stoff ist Reproduktionstoxisch, Kategorie 1A, 1B oder 2, Einstufung nach CLP-VO
  • Der Stoff ist Zielorgantoxisch nach wiederholter Exposition, Kategorie 1 oder 2, nach CLP-VO

PBT– und vPvB-Stoffe werden ab bestimmten Konzentrationsgrenzwerten immer im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 3 angegeben, unabhängig davon ob weitere Stoffeinstufungen gemäß CLP-VO vorliegen oder nicht.

Beispiele aus der REACH-VO, Anhang XIV:

PBT-Stoff: Hexabromcyclododekan (HBCDD), CAS-Nr.: 3194-55-6
vPvB-Stoff: Moschus-Xylol, CAS-Nr.: 81-15-2

Angabe und Nachverfolgung in eigenen und eingesetzten Produkten

Die Ausweisung von PBT- und vPvB-Stoffen ist für die eigene Sicherheitsdatenblatt-Erstellung entscheidend und verpflichtend. Die Nachverfolgung und entsprechende Angabe von Stoffen in den eigenen Gemischen kann leicht von einer spezialisierten Software durchgeführt werden.

Logischerweise kann unsere Software auch im Arbeitsschutz aushelfen, diese Stoffe in den eigenen Produkten zu finden.

Für weitere Informationen rund um SDB-Erstellung und Arbeitsschutz laden wir Sie gerne zu unseren Webinaren ein.

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Stand 02/2016; Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), Stand 01/2016

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