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Lagerklasse 10 – 13, lohnt sich die genaue Angabe?

Von Kategorien: GefStoff-ProfiSchlagwörter:
Lagerung von Gefahrstoffen

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Nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 510 – Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern – ist es möglich, Lagerklasse 10-13 anzugeben. Lohnt es sich dann überhaupt, die Lagerklasse genauer zu bestimmen?

In TRGS 510 ist die Lagerklasse als System eingeführt worden, um Gefahrstoffe einzuteilen und ihre mögliche Zusammenlagerung bewerten zu können. Der Hintergrundgedanke ist der Grundsatz, dass das Zusammenlagern nicht zu einer größeren Gesamtgefährdung führen darf.

Hierbei ergeben sich bei der Bewertung von Lagerklassen drei Fälle:

Sicherheitsdatenblätter nach TRGS 400 prüfen
  • Die Zusammenlagerung ist möglich.
  • Die Zusammenlagerung ist unter bestimmten einzuhaltenden Bedingungen möglich.
  • Die Zusammenlagerung ist nicht möglich.

Gefahrstoffe mit mehr als einer Gefahr

Die Lagerklassen sind in einer festen Reihenfolge hierarchisch angelegt, das heißt, wenn von einem Gefahrstoff mehr als eine Gefahr ausgeht, wird die schlimmste davon ausgehende Gefahr als Lagerklasse zugewiesen. Demnach hat jeder Gefahrstoff eine einzige Lagerklasse. Ist zum Beispiel ein Gefahrstoff akut toxisch und explosiv, erhält dieser die Lagerklasse 1 wegen der Explosivität.

Was beinhaltet Lagerklasse 10-13?

Diese zusammengefasste Lagerklasse beinhaltet brennbare Feststoffe und Flüssigkeiten, sowie nicht brennbare Stoffe und Flüssigkeiten, die keiner anderen Lagerklasse zugeordnet wurden. Vor allem die nicht brennbaren Lagerklassen (12 und 13) können mit mehr Lagerklassen ohne Einschränkung zusammengelagert werden als die brennbaren Lagerklassen (10 und 11). Es lohnt sich also dann die Lagerklasse 10-13 aufzulösen, wenn es sich um nicht brennbare Gefahrstoffe handelt mit Lagerklasse 12 oder 13. Diese können sogar als Barriere zur Getrenntlagerung verwendet werden. Lagerklasse 10-13 zusammengefasst wird in Bezug auf die Bewertung der Zusammenlagerung behandelt wie Lagerklasse 11.

Quellen: Technische Regeln für Gefahrstoffe 510, Stand 30.11.2015

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