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Ein i hinter dem H-Satz? Die Karzinogenität in GHS

Gesundheitsgefahren (CLP-VO)

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Karzinogenität ist eine der Gesundheitsgefahren der Verordnung 1272/2008 (CLP-VO). Sie beschreibt Stoffe oder Gemische, die Krebs erzeugen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können. Die Gefahrenhinweise beinhalten die Kodierungen H350, H350i und H351. Doch wo kommt das „i“ her und was hat es zu bedeuten?

Die Gefahrenkategorien zu den Gefahrenhinweisen

Karzinogenität besteht aus den Kategorien 1A, 1B und 2. Kategorie 1A beinhaltet für Menschen nachweislich karzinogene Wirkung, während Kategorie 1B eine wahrscheinliche Wirkung angibt, meist basierend auf Tierversuchen. Kategorie 2 ist ein Verdacht auf Karzinogenität, der nicht hinreichend genug belegt ist für eine Kategorie 1 – Einstufung. Der Gefahrenhinweis H350 „Kann Krebs erzeugen“ wird für Kategorie 1 verwendet und H351 „Kann vermutlich Krebs erzeugen“ für Kategorie 2.

Die Einstufung von Gemischen kann aufgrund der GHS-Einstufung der Inhaltsstoffe erfolgen, was die Anzahl an benötigten Tierversuchen zur Einstufung erheblich verringert.

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Expositionswege

Karzinogene Gefahrstoffe können auf mehrere weisen in den Körper gelangen, in der Regel durch Einatmung, Hautkontakt oder Verschlucken. Manche Stoffe oder Gemische sind nachweislich nur über einen bestimmten Expositionsweg karzinogen. Wenn das der Fall ist und alle anderen Expositionswege ausgeschlossen werden können, wird der karzinogene Expositionsweg im Gefahrenhinweis mit angegeben. Für den inhalativen Expositionsweg gibt es eine besondere Kodierung H350i mit dem Text: „Kann beim Einatmen Krebs erzeugen“. In der Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Legaleinstufung) kommt H350i ca. 150-mal vor, oft in nickelhaltigen Verbindungen.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), konsolidierte Fassung, Stand 01.04.2016

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