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Zusammenhang Augenschädigend und Hautätzend im EU-Gefahrstoffrecht

Schwere Augenschädigung im Eu-Gefahrstoffrecht

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In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), dem Gefahrstoffrecht auf europäischer Ebene zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, wird zwischen schädlichen Wirkungen auf das Auge und auf die Haut unterschieden.  Beide Wirkungen haben eigene Einstufungskriterien und Kategorien. Trotzdem hängt die Gemischeinstufung der Augenwirkung auch von der Hautwirkung ab.

Kategorien der schädlichen Augenwirkung nach Gefahrstoffrecht (GHS CLP)

Es wird unterschieden zwischen schwerer Augenschädigung (Kategorie 1) und schwerer Augenreizung (Kategorie 2). Kategorie 1 sagt aus, dass ein durch den Gefahrstoff am Auge entstandener Schaden irreversibel ist, im Beobachtungszeitraum  von 21 Tagen. Kategorie 2 beinhaltet im gleichen Beobachtungszeitraum verheilte Reizungen.

Zusammenhang zwischen hautätzender Wirkung und schwerer Augenschädigung

Es ist davon auszugehen, dass Stoffe und Gemische, die Schäden oder Reizungen an der Haut verursachen, ebenfalls schädlich für die Augen sind. Deswegen wird bei der Einstufung von Gemischen auf Grundlage ihrer Inhaltsstoffe sowohl die schädliche Wirkung auf die Augen als auch auf die Haut einbezogen.

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Folgende Gefahrenkategorien sind für die Einstufung von schwerer Augenschädigung relevant:

  • Hautätzend der Kategorie 1 A
  • Hautätzend der Kategorie 1 B
  • Hautätzend der Kategorie 1 C
  • Schwere Augenschädigung (Kategorie 1)

Der Anteil aller Inhaltsstoffe, die in mindestens einer dieser Kategorien eingestuft sind, wird zusammengezählt. Ist der Gehalt dieser Bestandteile am Gemisch 3% oder höher, dann wird das Gemisch als schwer augenschädigend eingestuft.

Ausnahme: Für spezifische Konzentrationsgrenzwerte muss eine spezielle Addition durchgeführt werden.

Ätzend-Piktogramm ohne Ätzwirkung?

Die allgemeine Konzentrationsgrenze für Hautätzende Stoffe liegt bei 5%. Es ist also möglich, dass ein Gemisch das GHS-Symbol „Ätzwirkung“ (GHS 05) aufgrund der schwerwiegenden Wirkung auf die Augen zugeordnet bekommt, aber nicht als hautätzend / metallkorrosiv eingestuft ist.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.04.2016

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