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GeSi3 Blog | Sicherheitsdatenblatt-Erstellung, Gefahrstoff-Management und Arbeitssicherheit

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Pflichten bei der Sicherheitsdatenblatt-Aktualisierung

Pflichten bei der Sicherheitsdatenblatt-Aktualisierung

© teracreonte - Fotolia.com

Es ist entlang der Lieferkette weitgehend bekannt, dass auf die einzelnen Akteure Pflichten bei der Sicherheitsdatenblatt-Aktualisierung zukommen. Spätestens bei der ersten Lieferung eines Produkts muss dessen aktuelles Sicherheitsdatenblatt an den Empfänger übertragen werden. Doch wie sieht es aus, wenn ein Sicherheitsdatenblatt aktualisiert wird? Wie müssen Aktualisierungen kenntlich gemacht werden und wer hat ein Recht darauf, aktuelle Versionen des Sicherheitsdatenblatts zu erhalten?

Pflichten bei der Sicherheitsdatenblatt-Aktualisierung kennen

Es reicht nicht, Sicherheitsdatenblätter einfach auf einen neuen Stand zu bringen. Die Aktualisierungen müssen für die nachgeschalteten Anwender auch nachvollziehbar sein. Um das zu gewährleisten, sind einige Anforderungen hierzu gesetzlich verankert.

Bei Aktualisierungen muss das neue Bearbeitungsdatum des Sicherheitsdatenblatts angegeben sein (siehe Artikel 31 (9) der REACH-Verordnung).

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Außerdem müssen gesetzlich relevante Veränderungen zumindest in Abschnitt 16 angegeben sein oder alternativ an anderer Stelle, wenn passend (siehe Anhang II, 0.2.5 der REACH-Verordnung).

Die Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern empfehlen eine fortlaufende Nummerierung zur klaren Identifikation der unterschiedlichen Versionsstände.

Anspruch auf aktualisierte Sicherheitsdatenblätter

In Artikel 31 (9) der REACH-Verordnung ist folgender Anspruch auf aktualisierte Sicherheitsdatenblätter festgelegt:

Lieferanten sind dazu verpflichtet, ihren Empfängern die aktualisierte Fassung der Sicherheitsdatenblätter zukommen zu lassen.

Diese Verpflichtung endet, sobald das betreffende Produkt seit über 12 Monaten nicht mehr an den Empfänger geliefert wurde. Für den Arbeitsschutz ist es trotzdem notwendig, sich auch darüber hinaus über aktuelle Sicherheitsdatenblatt-Versionen zu informieren.

Die Übertragung kann auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Datenblätter müssen kostenlos verfügbar sein.

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Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 02.03.2017

Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, Fassung 3.1 (deutschsprachig), Europäische Chemikalienagentur 2015, ISBN 978-92-9247-514-7

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