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Verpflichtungen durch die Aktualisierung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Verpflichtungen durch die Aktualisierung der Chemikalien-Verbotsverordnung

© valdis torms - Fotolia.com

Die neue Fassung vom 20.01.2017 und die verbundene Integration von REACH und CLP kann zu Verpflichtungen durch die Aktualisierung der Chemikalien-Verbotsverordnung führen. Um genau zu sein handelt es sich um die Erlaubnispflicht und Anzeigepflicht, die sich aus bestimmten Einstufungen von Gefahrstoffen ergeben. Folgend wird erklärt, was es mit der Erlaubnispflicht und Anzeigepflicht auf sich hat und welche Gefahrstoffe davon betroffen sind.

Wann trifft welche Verpflichtung zu?

Die zwei verschiedenen Verpflichtungen ergeben sich daraus, an wen betroffene Gefahrstoffe weitergegeben werden. Wird ein betroffener Gefahrstoff an einen der folgenden Bereiche abgegeben, dann liegt die weniger strenge Anzeigepflicht vor:

  • Wiederverkäufer
  • Berufsmäßige Verwender
  • Öffentliche Forschungsanstalten
  • Öffentliche Untersuchungsanstalten
  • Öffentliche Lehranstalten

Bei der Abgabe an nicht hier erwähnte Bereiche muss stattdessen die Erlaubnispflicht erfüllt werden.

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Was beinhalten die Verpflichtungen durch die Aktualisierung der Chemikalien-Verbotsverordnung?

Besteht für einen Gefahrstoff Erlaubnispflicht nach §6 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), dann muss von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis eingeholt werden. Eine Erlaubnis kann nur jemand erhalten, der fachkundig nach §11 der gleichen Verordnung und erwachsen ist. Die Erlaubnis ist nicht allgemeingültig und kann nur für bestimmte Stoffgruppen und Gemische ausgestellt sein. Außerdem kann die Behörde Auflagen erteilen.

Die Anzeigepflicht nach §7 der ChemVerbotsV sieht vor, dass die Abgabe vor der ersten Bereitstellung an die zuständige Behörde gemeldet wird. Es muss trotzdem mindestens eine sachkundige Person nach §11 beteiligt sein, die bei der Anzeige auch genannt wird.

In beiden Fällen gilt: Wenn sich die sachkundige Person ändert, muss dies auch mitgeteilt werden. Es gibt, wie immer, auch eine Reihe an Ausnahmeregelungen, die im Gesetzestext nachgelesen werden können.

Welche Gefahrstoff-Eigenschaften sind betroffen?

In den Anlagen der ChemVerbotsV sind verschiedene Gefahrstoffe namentlich genannt, für die die genannten Verpflichtungen und daraus resultierende weitere Dokumentationspflichten entstehen. Unter Umständen ergibt sich z.B. auch ein eingeschränkter Versand (nachzulesen in §§5 – 11).

Es gibt jedoch auch einen Eintrag (Anlage 2, Eintrag 1), der Gefahrstoffeigenschaften auflistet, die zu den gleichen Verpflichtungen führen, wie wenn ein Gefahrstoff spezifisch erwähnt wird:

  • Piktogramm Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS 06) im Gemisch
  • Piktogramm Gesundheitsgefahr (GHS 08)
    • Mit Signalwort Gefahr
    • Mit mind. einem der H-Sätze: 340, 350, 350i, 360,360F, 360D, 360FD, 360Fd, 360Df, 370, 372

Für Stoffe mit oxidierenden (GHS03 – Flamme über einem Kreis) oder entzündbaren (GHS02 – Flamme) Eigenschaften können sich Grundanforderungen nach §8 ergeben.

Fazit

Um sicherzugehen, ob man in die Verpflichtungen der ChemVerbotsV fällt oder nicht, lohnt sich ein Blick in die Anlagen des Gesetzes und in Anhang XVII der REACH-Verordnung.

Quellen: Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) in der Fassung vom 20.01.2017

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 02.03.2017

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