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Gefährdungsbeurteilungen, Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung

Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung

© industrieblick - Fotolia.com

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie identifiziert und bewertet Gefahren, die für Beschäftige am Arbeitsplatz auftreten können. Dabei können Sie eine Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich entweder nach Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten durchführen. Wer die Gefährdungsbeurteilung durchführen und abnehmen sollte, erklärt Arbeitsmediziner Dr. Dieter Feitsch in diesem Beitrag näher. Bevor sie die GBU erstellen, sollten die grundlegenden organisatorischen Faktoren betrachtet werden. Was diese genau sind erfahren Sie hier.

Doch die Gefährdungsbeurteilung bildet erst den Anfang eines erfolgreichen Arbeitsschutzes: Wenn die Gefährdungen erfasst und beurteilt sind, dann folgen Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung. Auch wenn die Umsetzung beider Aufgaben in längst noch nicht allen deutschen Betrieben Praxis ist, lässt sich die Pflicht klar aus der gesetzlichen Grundlage, dem Arbeitsschutzgesetz, erschließen.

Webinar Gefährdungsbeurteilungen erstellen

Doch Gefährdungsbeurteilungen bedeuten nicht nur zusätzliche Arbeit: Eine gute, vollständige Dokumentation hilft allen Beteiligten und kann auch zu Erleichterungen führen. Neben dem Einsatz im Arbeitsschutz, bieten sorgfältig erstellte Gefährdungsbeurteilungen auch weitere Vorteile für den betrieblichen Ablauf.

Im Gefährdungs- und Belastungskatalog sind 11 Gefährdungs- und Belastungsfaktoren aufgelistet, die in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen:

  1. Grundlegende organisatorische Faktoren
  2. Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
  3. Gefährdung durch ergonomische Faktoren
  4. Mechanische Gefährdung
  5. Elektrische Gefährdung
  6. Gefährdung durch Stoffe
  7. Gefährdung durch Brände/Explosionen
  8. Biologische Gefährdung
  9. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
  10. Psychische Belastungsfaktoren
  11. Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren

Gefährdung durch Stoffe

Wenn ein Unternehmen einen Gefahrstoff einsetzt, ist für diesen eine Gefahrstoffgefährdungsbeurteilung notwendig. Laut Gefahrstoffverordnung soll diese durchgeführt werden, bevor mit dem Gefahrstoff im Betrieb Tätigkeiten aufgenommen werden (GefStoffV §7, (1)). Wenn ich diesen Umstand in Trainings erwähne, tritt kurzfristig nachdenkliches Schweigen ein. Das ist gar nicht so einfach in der Praxis umzusetzen, vor allem wenn man sich die inhaltlichen Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen einmal genauer ansieht.

Doch wie geht es weiter, sobald die Gefährdungsbeurteilung erstellt ist und die Beteiligten informiert sind?

Maßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Nun sollten Sie Maßnahmen ergreifen, die diese Gefährdungen so klein wie möglich halten oder gar beseitigen. Eine Idealform wäre z.B. den Gefahrstoff gegen eine harmlose Alternative auszutauschen. Generell werden neben der Substitution des Gefahrstoffs Maßnahmen oft in drei Kategorien unterteilt, unter anderem in den TRGS 400:

  • Technische Schutzeinrichtungen
  • Organisatorische Maßnahmen
  • Persönliche Schutzausrüstung

Rangfolge der Maßnahmen

Bei den zu ergreifenden Maßnahmen gibt es eine vorgeschlagene Rangfolge, die sich gut mit dem gesunden Menschenverstand deckt: Wenn ein Gefahrstoff nicht substituiert werden kann, dann sollen zuerst technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden und nur zuletzt auf persönliche Schutzausrüstung zurückgegriffen werden.

Kommt zum Beispiel jemand während seiner Tätigkeit mit einem Gefahrstoff weniger bis gar nicht in Kontakt aufgrund der technischen Schutzeinrichtungen, dann ist das weitaus angenehmer als über längere Zeiträume Schutzausrüstung tragen zu müssen. Auch ein geringeres Gesamtrisiko sollte damit verbunden sein.

Wirksamkeitsprüfung

Für die vollständige Dokumentation kommt es nach Ermittlung der Gefährdungen und Ausarbeitung der Maßnahmen letztlich noch zur Wirksamkeitsprüfung. Sie sollten regelmäßig prüfen, ob die ergriffenen Maßnahmen wirklich das erreichen, was sie sollen. Wenn nicht, beginnt der Beurteilungsprozess erneut.

Die Wirksamkeitsprüfung wird in §7 der GefStoffV und ausführlich mit nützlichen Hinweisen (z.B. sinnvolle Überprüfungszeiträume) in den TRGS 500 beschrieben.

Quellen:

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400, Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Stand 08.09.2017

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 500, Schutzmaßnahmen, Stand Mai  2008

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