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GeSi3 Blog | Sicherheitsdatenblatt-Erstellung, Gefahrstoff-Management und Arbeitssicherheit

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Mehrsprachigkeit bei SDBs: Was wird gern übersehen?

Mehrsprachigkeit bei Sicherheitsdatenblätter

© iStock.com/koya79

Die Mehrsprachigkeit bei SDBs wird immer dann relevant, wenn ein Sicherheitsdatenblatt außerhalb der eigenen Landesgrenzen ausgeliefert wird. Doch reicht es einfach, ein Sicherheitsdatenblatt zu übersetzen? Schön wär’s, aber auch nur für den Lieferanten! Schließlich soll das Sicherheitsdatenblatt sowohl zur Informationsweitergabe anhand der Lieferkette als auch für die Arbeitssicherheit verwendet werden.

Wann und für wen muss übersetzt werden?

Nach Artikel 31 der REACH-Verordnung muss ein Sicherheitsdatenblatt in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats übersetzt werden, wenn der Gefahrstoff in diesem Staat in Verkehr gebracht wird.

Das heißt, egal ob Importeur oder Hersteller, der Empfänger in einem europäischen Staat hat immer ein Recht auf ein Sicherheitsdatenblatt übersetzt in eine der eigenen Amtssprachen.

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Einzige Ausnahme: Wenn das jeweilige betroffene Land etwas anderes entscheidet.

Nationale Besonderheiten auf rechtlicher Seite

Allgemein können über die in der REACH-Verordnung angegebenen Anforderungen an die Form und den Inhalt des Sicherheitsdatenblatts weitere Angaben von Mitgliedsstaaten gefordert werden, die sich aus den jeweiligen nationalen Gesetzgebungen erschließen. Über die Besonderheiten der deutschen Sicherheitsdatenblätter schrieb ich bereits in diesem Blog-Eintrag.

In der Regel finden sich nationale Zusatzinformationen in Abschnitt 15.

Was fehlt noch für die Mehrsprachigkeit bei SDBs?

Sehr oft findet man in übersetzten Sicherheitsdatenblättern die Gefahrstoffbezeichnung (oder den Produktidentifikator) in der Ursprungssprache – dabei gibt Anhang II der REACH-Verordnung klar vor, dass Produktidentifikatoren genauso in die relevanten Amtssprachen übersetzt werden müssen.

Das heißt, sowohl in Abschnitt 1 (vor allem bei Reinstoffen) als auch in Abschnitt 3 müssen Stoffe ebenfalls übersetzt werden.

Die Angabe der Notrufnummer (Abschnitt 1.4) ist ebenfalls länderspezifisch zu machen. Je nach Mitgliedsstaat wird hierbei anders geregelt, welche Informationsstellen angegeben werden sollen (wenn vorhanden).

Auch Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte (Abschnitt 8) sind abhängig von den Staaten, in denen der Gefahrstoff in Verkehr gebracht wird. Es sollen hierbei die europäischen und nationalen Grenzwerte der Inhaltsstoffe angegeben werden, wenn vorhanden, mit den jeweiligen Quellen.

Interessant hierbei ist auch, dass die Grenzwerte von den Staaten abhängig sind, nicht von der Amtssprache. Wird ein Sicherheitsdatenblatt in zwei Länder mit derselben Amtssprache geschickt, z.B. französisch, dann müssen trotzdem die jeweils in den beiden Staaten vorhandenen, national geltenden Grenzwerte aufgenommen werden.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 10.10.2017

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