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Sicherheits­datenblätter aktuell halten – was berücksichtigt werden muss

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Sicherheitsdatenblätter aktuell halten

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Sicherheitsdatenblätter aktuell halten ist eine Herausforderung für jeden Hersteller von Gefahrstoffen. Neben klassischen Änderungen wie Anpassungen der eigenen Rezeptur gibt es viele weitere Ursachen, die man im Auge behalten muss. Manche haben sogar weitreichende Auswirkungen, wie dass zum Beispiel ein Stoff in Abschnitt 3 ausgewiesen werden muss, der vorher nur freiwillig angezeigt werden konnte.

Im Rahmen der Erstellung und Auswertung von Sicherheitsdatenblättern mit GeSi³ sind mir schon viele Aktualisierungsgründe untergekommen, die leicht übersehen werden. Deswegen fasse ich diese Woche einige interessante zusammen.

Anpassungen an den technischen Fortschritt

Die Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATPs) der CLP-Verordnung verändern in regelmäßigen Abständen unterschiedliche Bereiche der Einstufung und Kennzeichnung. Da sowohl die Einstufung (Abschnitt 2.1, Abschnitt 3, Abschnitte 11 & 12) als auch die Kennzeichnung (Abschnitt 2.2) im Sicherheitsdatenblatt vertreten sind, können solche Änderungen zu anderen Einstufungen führen und beeinflussen, was im Sicherheitsdatenblatt in den entsprechenden Abschnitten einzutragen ist.

sicherheitsdatenblätter erstellen

Besonders erwähnenswert finde ich hierbei die Legaleinstufungen, oder die Liste der harmonisierten Einstufungen aus Anhang VI der CLP-Verordnung. Diese umfasst Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe, für die die angegebene Einstufung legitim ist. Auch hier schlagen die ATPs zu und verändern Stoffeinstufungen oder fügen neue hinzu (seltener wird auch etwas gestrichen). Wenn sich an Stoffeinstufungen etwas ändert, kann sich das auch auf die gesamte Gemisch-Einstufung auswirken.

Angabe von länderbezogenen Grenzwerten

In Abschnitt 8.1 werden länderbezogen Grenzwerte angegeben, wenn für die Inhaltsstoffe des Sicherheitsdatenblatts entsprechende Werte vorliegen. Darüber hinaus gibt es auch noch europäische Grenzwerte. Was hierbei gerne unbeachtet bleibt: Alle Inhaltsstoffe mit Grenzwerten der Union müssen in Abschnitt 3 ausgewiesen werden.

Das ist auch ein beliebter Ansatzpunkt für SDB-Plausibilitäts-Checks: Wenn in Abschnitt 8.1 ein Inhaltsstoff mit dessen Grenzen aufgeführt ist, der nicht in Abschnitt 3 erscheint, dann stimmt etwas nicht. Es ist also verhältnismäßig leicht zu prüfen.

Da jedes Mitgliedsland selbst Grenzwerte aufstellen, verändern und streichen kann, erhöht sich die Arbeit, alle Grenzwerte aktuell zu halten, mit der Anzahl der Lieferländer zunehmend.

REACH-bezogene Stoffinformationen

Die ECHA aktualisiert mehrfach im Jahr die Listen der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC – CoRAP, Kandidatenliste, Liste der zulassungspflichtigen Stoffe). Daraus ergeben sich unter Umständen zusätzliche Pflichten, vor allem wenn der Status der Zulassungspflicht erreicht wird.

Informationen zum Gefahrgut

Auch in den verschiedenen Verkehrsträgern, über die Informationen in Abschnitt 14 stehen, gibt es in regelmäßigen Abständen Änderungen. So können sich Formulierungen für bestimmte UN-Nummern, deren Voraussetzungen oder sogar komplett neue Gefahrenklassen durch Änderungen ergeben. Also haben auch Aktualisierungen des Gefahrgut-Rechts über Abschnitt 14 Einfluss auf die Aktualität von Sicherheitsdatenblättern.

Weitere Änderungen

Neben den genannten Veränderungen gibt es unter anderem auch noch zahlreiche Gesetzgebungen auf nationaler Ebene (Abschnitt 15), die wiederum abhängig von den Lieferländern sind.

Sicherheitsdatenblätter aktuell halten – das Fazit

Wer sich also nicht darauf verlassen möchte, dass Kunden mit Hinweisen auf Gesetzesänderungen an einen herantreten, der sollte sich auf dem Laufenden halten. Sicherheitsdatenblätter aktuell halten muss aber nicht alleine bewältigt werden. Programme wie unser SDB-Profi helfen zusätzlich mit Hinweisen auf Aktualisierungen durch Gesetzesänderungen. Dazu gibt es noch Hilfestellungen wie das REACH-CLP-Biozid Helpdesk und die Veröffentlichungen und Guidelines der ECHA, wenn noch Fragen offen bleiben.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 10.10.2017

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.06.2017

Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern, Fassung 3.1 (deutschsprachig), Europäische Chemikalienagentur 2015, ISBN 978-92-9247-514-7

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