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Vermisst! Was ist geworden aus Giftig, Reizend, Gesundheitsschädlich?

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Giftig, reizend und gesundheitsschädlich in der europäischen CLP-Verordnung

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Die aus den Einstufungen gemäß Richtlinie 67/548/EWG bekannten Begriffe Giftig (T), Sehr Giftig (T+), Reizend (Xi) und Gesundheitsschädlich (Xn) mögen zwar einfach und verständlich klingen, waren es in Wirklichkeit jedoch nie. Das wird spätestens dann deutlich, wenn diese nach GHS (global harmonisiertes System), umgesetzt durch die CLP-Verordnung, übertragen werden werden sollen.

Dabei fällt dann schnell auf, dass Reizend (Xi) überhaupt keine Aussage darüber traf, wo diese Reizwirkung eintrifft. In Frage kommen z.B. die Haut, die Atemwege und natürlich auch die Augen. Der Totenkopf (T oder T+) wirkt sicher zu Recht respekteinflößend, jedoch blieb im Dunkeln, ob das Produkt evtl. nur nach Verschlucken wirklich giftig wirkt, bei Hautkontakt jedoch nicht.

In der CLP-Verordnung wird dem nun Rechnung getragen.  Die Übertragung der EG-Einstufungen für die Gesundheitsgefahr ergibt nun folgende, deutlich aufschlussreichere Informationen über die Gefahr. Es erfolgt eine Aufteilung in verschiedene Gefahrenklassen mit jeweils verschiedenen Gefahrenkategorien (wobei Kategorie 1 ein höheres Riskio als Kategorie 4 darstellt), was eine direkte Umsetzung der Gefahrenbezeichnungen unmöglich macht.

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Konkret bedeutet dies:

Sehr Giftig / Giftig wird zu
==> Akut Toxisch 1-3, inhalativ
==> Akut Toxisch 1-3, dermal
==> Akut Toxisch 1-3, oral (nach Verschlucken)
oder
==> Spezifisch Zielorgantoxisch bei einmaliger Exposition 1
oder
==> Spezifisch Zielorgantoxisch bei wiederholter Exposition 1

Sehr Giftig und Giftig findet sich in der Gefahrenklasse Akut Toxisch mit der Gefahrenkategorie 1, 2 und 3 wieder. Dies wird außerdem unterteilt in die möglichen Expositionswege. Ist die Toxizität beschränkt auf ein spezifisches Organ und nicht direkt letal, so wird anstelle von Aktut Toxisch die Gefahrenklasse Spezifisch Zielorgantoxisch bei einmaliger Exposition oder Spezifisch Zielorgantoxisch bei wiederholter Exposition verwendet (jeweils Kategorie 1).

Reizend wird zu
==> Hautreizende Wirkung 2 (wenn die reizende Wirkung die Haut betrifft)
oder
==> Spezifisch Zielorgantoxisch bei wiederholter Exposition 3 (Lunge)
oder
==> Schwere Augenschädigung 1
oder
==> Schwere Augenreizung 2

Gesundheitsschädlich wird zu
==> Akut Toxisch 4, inhalativ
==> Akut Toxisch 4, dermal
==> Akut Toxisch 4, oral (nach Verschlucken)
oder
==> Spezifisch Zielorgantoxisch bei einmaliger Exposition 2
oder
==> Spezifisch Zielorgantoxisch bei wiederholter Exposition 2

Gesundheitsschädlich beinhaltet also die schwächste Kategorie der Akuten Toxizität (Kategorie 4). Im Falle einer spezifischen Toxizität für ein Organ ergibt sich Spezifisch Zielorgantoxisch, Kategorie 2.

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung Stand 01.06.2015, Teil 3, 3.8 + 3.9 sowie Anhang VII;

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