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Innerbetriebliche Kennzeichnung der Gefahrstoffe richtig machen

Innerbetriebliche Kennzeichnung der Gefahrstoffe

© Kanusommer - Fotolia.com

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist immer auch eine innerbetriebliche Kennzeichnung der Gefahrstoffe notwendig. Besonders interessant wird diese Kennzeichnung, wenn es sich um umgefüllte bewegliche Behälter, Zwischenprodukte, Proben oder Abfälle handelt. Die genaue Bestimmung der Gefahren ist in diesen Fällen aufgrund unbekannter Bestandteile nicht immer möglich. Wie kann die Kennzeichnung im eigenen Betrieb trotzdem korrekt angegeben werden?

Innerbetriebliche Kennzeichnung der Gefahrstoffe für Tätigkeiten im eigenen Betrieb

Für den eigenen Betrieb ist eine vollständige Kennzeichnung nach Titel III (Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) nicht immer notwendig. Es gelten weiterhin die nationalen Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung (insbesondere Abschnitte 3 -5). Das heißt, für jeden Gefahrstoff gilt eine Informationspflicht gegenüber den Personen, die Tätigkeiten mit diesem Gefahrstoff ausführen. Es muss also eine Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Tätigkeit vorliegen (§7, Abschnitt 1 der Gefahrstoffverordnung). Diese Beurteilung kann als Grundlage für die Ausführlichkeit der Etikettierung verwendet werden.

Was auf dem Etikett stehen sollte

Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 201 listen zwei Varianten der innerbetrieblichen Kennzeichnung auf, abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dieser Tätigkeit – eine vereinfachte und eine vollständige Kennzeichnung.

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Für die vereinfachte Kennzeichnung reichen die Bezeichnung des Gefahrstoffes (Stoff oder Gemisch) und ausgewählte Piktogramme aus. Dabei gilt folgende Reihenfolge, abhängig von der Art der Gefahr:

  • PC-Gefahr: GHS01 vor GHS02 und, wenn vorhanden, GHS03 vor GHS04
  • Gesundheitsgefahr: GHS08 vor GHS07 und, wenn vorhanden, GHS06, GHS07
  • Umweltgefahren: GHS09 vor GHS07

Bei einer vollständigen Kennzeichnung reicht es für den innerbetrieblichen Nutzen aus, folgende Angaben zu machen:

  • Stoffname / Gemischbezeichnung mit Angabe relevanter Inhaltsstoffe (intern bekannte Benennungen sind möglich)
  • Alle Gefahrenpiktogramme nach der Rangfolgeregelung der CLP-Verordnung
  • Signalwort
  • H-Sätze / P-Sätze
  • Zusätzliche Hinweise (EUH-Sätze, weitere Informationen)

Was tun bei nicht vollständig bekannten Gemischen

Wenn die Zusammensetzung bei Gemischen nicht vollständig nachvollzogen werden kann oder es sich um Proben handelt, die erst noch untersucht werden müssen, können die bekannten Gefahren angegeben werden. Für unbekannte Gesundheitsgefahren kann ein entsprechender Zusatz formuliert werden.

Empfehlung der TRGS 201: „Achtung –dieses Gemisch enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff.“

Die Einstufung für Abfälle wird in Kapitel 4.6.2 der TRGS 201 beschrieben.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2017

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 201, Fassung vom 04.04.2017

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