Haben Sie Fragen? +49 931 4653331  |  info@gesi.de
Startseite  |  Alle Beiträge  |  Kontakt  | 

GeSi3 Blog | Sicherheitsdatenblatt-Erstellung, Gefahrstoff-Management und Arbeitssicherheit

Startseite | GefStoff-Profi | Was ist eigentlich die Bedeutung des Ausrufezeichens in GHS CLP?

Startseite | GefStoff-Profi | Was ist eigentlich die Bedeutung des Ausrufezeichens in GHS CLP?

Was ist eigentlich die Bedeutung des Ausrufezeichens in GHS CLP?

Bedeutung des Ausrufezeichens in GHS CLP

© pixs:sell - Fotolia.com

Im Gegensatz zu sehr spezifischen Gefahrenpiktogrammen wie z.B. das Flammensymbol, ist die Bedeutung des Ausrufezeichens in GHS CLP allgemeiner gefasst. Kurz: Hinter dem Ausrufezeichen stecken viele verschiedene Gefahren. Dazu kommt noch, dass dieses Piktogramm von anderen Piktogrammen verdrängt werden kann. Welche Gefahren können also vorliegen, was haben diese gemeinsam und wann wird das Ausrufezeichen überhaupt angezeigt und wann nicht?

Definition und Bedeutung des Ausrufezeichens in GHS CLP

Das Piktogramm „Ausrufezeichen“ mit dem Kürzel GHS07 wird in der CLP-Verordnung in Anhang V, Teil 2, 2.3 beschrieben. Es gehört zu den Piktogrammen der Gesundheitsgefahren und taucht generell nur bei geringeren Gefahren mit dem Signalwort „Achtung“ auf. Zusätzlich wird das Piktogramm „Ausrufezeichen“ für die Kennzeichnung „die Ozonschicht schädigend“ verwendet.

„Ausrufezeichen“ kann für folgende Gefahren und Gefahrenkategorien stehen:

Whitepaper von GeSi Software zum Thema Gefahrstoffverzeichnis erstellen
  • Akute Toxizität 4, oral, dermal und inhalativ
  • Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2
  • Augenreizung, Kategorie 2
  • Sensibilisierung der Haut, Kategorien 1, 1A und 1B
  • Spezifische Zielorgantoxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3 (H335 & H336)
  • Die Ozonschicht schädigend, Kategorie 1

Anzeigeregeln – Wann erscheint das Ausrufezeichen und wann nicht?

Nach Artikel 19 der CLP-Verordnung sind Piktogramme Teil der Kennzeichnung. Sie werden ebenfalls in Sicherheitsdatenblättern nach REACH-VO, Anhang II, 2.2 als Teil der Kennzeichnungselemente aufgelistet.

Artikel 26 der CLP-VO beschäftigt sich damit, welche Piktogramme unter bestimmten Umständen nicht angezeigt werden. Das Ausrufezeichen ist für die angegebenen Gefahrenkategorien immer zu sehen, außer es tritt einer von diesen drei Fällen ein:

  • Piktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) liegt vor.
  • Piktogramm GHS05 (Ätzwirkung) liegt vor und GHS07 bezieht sich auf die Gefahrenkategorien Haut- oder Augenreizung.
  • Piktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) bezieht sich auf Sensibilisierung der Atemwege und GHS07 bezieht sich auf Sensibilisierung der Haut, Haut- und/oder Augenreizung.

Mein Tipp für Sie: Abonnieren Sie unseren Newsletter zu Gefahrstoffen und Arbeitsschutz, um keinen neuen Blogbeitrag mehr zu verpassen.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2017

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 02.03.2017

Weitere Blog-Artikel:

Mit GefStoff-Profi managen Sie komfortabel Ihre Gefahrstoffe.
Automatisiert und REACH-konform.
Nach oben