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Fachkunde für Gefahrstoff-­Gefährdungs­beurteilungen

Fachkunde für Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen

© auremar - Fotolia.com

In der Gefahrstoffverordnung, Abschnitt 3, wird auf eine benötigte Fachkunde für Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen hingewiesen. Bevor der Arbeitgeber den Beginn von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufnehmen lässt, wird also eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung benötigt. Selbst Betriebe ohne Mitarbeiter sind davon nicht befreit.

Doch wer muss diese Fachkunde besitzen und über was muss man fachkundig sein, um eine Gefährdungsbeurteilung mit Gefahrstoffen durchführen zu können?

Fachkunde und Sachkunde

Die Fachkunde ist ein Begriff, der in mehreren deutschen Rechtstexten Anwendung findet. Was diese Fachkunde von der Sachkunde nach REACH unterscheidet, wurde bereits in einem anderen Beitrag erklärt.

Sicherheitsdatenblätter nach TRGS 400 prüfen

Fachkunde für Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen

Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitgeber selbst die Fachkunde für Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen besitzt. Fehlt die Fachkunde, dann muss man sich beraten lassen. Auch hier gilt: Nicht eine Person muss sämtliche benötigten Kenntnisse abdecken.

In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 400 (TRGS 400) werden Empfehlungen ausgesprochen, welche Kenntnisse für eine fachkundige Beurteilung benötigt werden. Allgemein spielt Berufsausbildung / Berufserfahrung im Bereich der zu beurteilenden Tätigkeit eine Rolle für die nötige Nachvollziehbarkeit. Außerdem wird eine allgemeine Kompetenz im Arbeitsschutz empfohlen, erlangt z.B. durch Fortbildungsmaßnahmen. Mehr zum Inhalt von Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

Konkrete benötigte Kenntnisse

Für die Beurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden auch bestimmte Grundkenntnisse vorausgesetzt, um den Anforderungen an die Gefahrstoffverordnung gerecht zu werden.

Gewusst wo – Recherche der benötigten Gefahrstoffdaten

Gefahrstoffdaten werden über das Sicherheitsdatenblatt übermittelt. Unter Umständen auch Expositionsszenarien, die bei der Beurteilung Verwendung finden können.

Aber auch andere Quellen wie BAuA, GESTIS und Berufsgenossenschaften können hilfreiche und notwendige Informationen liefern. Besonders trifft dies zu für Gefahrstoffe nach GefStoffV, die nicht von der REACH-Verordnung abgedeckt sind und damit gar keine Verpflichtung für Sicherheitsdatenblätter vorliegen. Dies beinhaltet auch Gefahrstoffe in der eigenen Produktion, die nicht vertrieben werden.

Gewusst wie – Beurteilen der Gefahren von Gefahrstoffen

Wie der Name schon sagt, gehen von Gefahrstoffen viele verschiedene Arten von Gefahren aus. Eine gängige Einteilung (TRGS 400, EMKG) von diesen Gefahren ist:

  • Inhalativ (über die Atmung)
  • Dermal (über Hautkontakt)
  • Physikalisch-chemisch (Brand –und Explosionsgefahr, Temperatur, Druck, Reaktivität, …)
  • Weitere gefährliche Umgebungsbedingungen

Doch die Beurteilung der Gefahren ist noch nicht alles – wichtig sind die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen, die von einer fachkundigen Person ebenfalls angegeben werden müssen.

Erfüllung der mit der Beurteilung verbundenen Verpflichtungen

Zu einer vollständigen Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilung gehört auch immer eine Substitutionsprüfung. Schließlich könnte ein weniger gefährlicher Ersatz für den zu prüfenden Gefahrstoff den gleichen Zweck erfüllen.

Zur Beurteilung der Gefährdungen gehört natürlich auch die nachvollziehbare Dokumentation und regelmäßige Überprüfung, ob die bestimmten Schutzmaßnahmen ausreichend sind.

Als Ausgangspunkt für weitere Informationsquellen können die TRGS 400 herangezogen werden. Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe ist ebenfalls eine Hilfestellung, um Gefährdungen durch Gefahrstoffe und zu ergreifende Schutzmaßnahmen zu ermitteln.

Quellen:

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400, Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Stand 08.09.2017

Internetpräsenz der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), konsolidierte Fassung, Stand April 2017

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 04.07.2017

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