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Nutzen von Gefährdungs­beurteilungen für den Betrieb

Nutzen von Gefährdungsbeurteilungen

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Der Nutzen von Gefährdungsbeurteilungen für den eigenen Betrieb gliedert sich auf verschiedene Bereiche, vom Arbeitsschutz (natürlich) bis hin zur Erfüllung rechtlicher Pflichten. Die Gefährdungsbeurteilung ist einer der Schwerpunkte der 3. GDA – Periode. Zusätzlich fasste ich bereits Ergebnisse einer Statistik zum Einsatz von Gefährdungsbeurteilungen zusammen. In diesem Zusammenhang verweise ich hier auf einige grundlegende Punkte und Gedanken zu Vorteilen der kritischen Erstellung von Beurteilungen im eigenen Betrieb. Doch wer ist denn für die Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen und die Sicherheit der Angestellten verantwortlich?

Verantwortlichkeit und rechtliche Pflichten

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 3, wird auf zu ergreifende Maßnahmen für den Arbeitsschutz hingewiesen. Wer das zu veranlassen hat? Der Arbeitgeber. Es müssen notwendige Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit sichergestellt sein. Außerdem soll die nötige Organisation vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

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Das heißt nicht, dass der Arbeitgeber alles alleine machen muss. Es ist aber dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten über ausreichende Kenntnisse verfügen, um ihre Tätigkeiten arbeitssicher zu erfüllen.

Die Gefährdungsbeurteilung und ihre Dokumentation gehören zu den rechtlichen Pflichten. Eine Nichtbeachtung kann Bußgelder zur Folge haben. Ein unschöner, aber deutlicher Ansporn dafür, den Arbeitsschutz ernst zu nehmen.

Nutzen von Gefährdungsbeurteilungen im betrieblichen Ablauf

Aus den Verpflichtungen zur Bewertung von Tätigkeiten ergeben sich auch Vorteile für den Betrieb. Da zum Beispiel Intervalle zur Überprüfung von Maßnahmen festgelegt werden, wird für eine Regelmäßige Prüfung gesorgt, die schriftlich eingesehen werden kann (Intervall und Begehungsprotokolle).

Speziell auf Gefahrstoffe bezogen wird zusätzlich noch über die Gefährdungsbeurteilung dafür gesorgt, dass Substitutionsprüfungen durchgeführt werden und geprüft wird, ob die Tätigkeit eine geringe Gefährdung aufweist. Eine Tätigkeit mit geringer Gefährdung bedeutet unter Anderem, dass auf eine Betriebsanweisung verzichtet werden kann.

Also, Dokumentation für die Schublade? Auch, aber bestimmt nicht ausschließlich. Schlussendlich liegt es trotzdem am Betrieb, wie gut mit den gesetzlich auferlegten Mitteln umgegangen wird.

Quellen: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) Stand 31.08.2015

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