Haben Sie Fragen? +49 931 4653331  |  info@gesi.de
Startseite  |  Alle Beiträge  |  Kontakt  | 

GeSi3 Blog | Sicherheitsdatenblatt-Erstellung, Gefahrstoff-Management und Arbeitssicherheit

Startseite | SDB-Profi | Der Weg zur europäischen Produktmeldung Teil 1

Startseite | SDB-Profi | Der Weg zur europäischen Produktmeldung Teil 1

Der Weg zur europäischen Produktmeldung Teil 1

Der Weg zur europäischen Produktmeldung Teil 1 von 3

© mchlskhrv - Fotolia.com

In Zukunft werden in einer europäischen Produktmeldung harmonisiert Informationen über Gefahrstoffe an Giftinformationszentren übermittelt. Dies betrifft weitaus mehr Firmen, die Gefahrstoffe in Verkehr bringen als die derzeitig in Deutschland rechtsgültige BfR-Produktmeldung. Zusätzlich zu den Beiträgen hier auf gesi.de fertigte ich ein Whitepaper zu diesem umfangreichen Thema an. Das Whitepaper beinhaltet eine Sammlung an Informationen rund um die europäische Produktmeldung, was von Formulierern dafür vorzubereiten ist und wer ab wann wie melden muss:

Im ersten Teil der Serie, die den Weg zur harmonisierten, europäischen Produktmeldung beschreibt, möchte ich einen Gesamtüberblick über den derzeitigen Stand schaffen und in den Folge-Teilen vertiefen. Im nächsten Beitrag (Teil 2) geht es dann um den Arbeitsablauf, wie den eigenen Produkten Eindeutige Rezepturidentifikatoren (UFIs) zugeordnet werden sollen. Dann geht es weiter mit der Meldung und ihren Inhalt an sich.

Am 01.02.2018 wurde von der ECHA zum zweiten Mal in Brüssel ein Workshop zur Implementierung des Anhangs VIII der CLP-Verordnung abgehalten, den ich über Livestream mitverfolgen konnte. Der Anhang VIII beschäftigt sich genau mit der geplanten harmonisierten Meldung auf europäischer Ebene. Da die ersten Meldungen schon im Januar 2021 (aktualisiert wegen geplanter Änderung) fällig werden, sind das Thema und die damit verbundenen technischen Formate für eine solide Softwarelösung für mich von großem Interesse.

Bei diesem Workshop wurde außerdem weiter klargestellt, wo die Übergangspunkte von der europäischen Rechtslage zu den nationalen Bestimmungen sind. Aber was kann ein Hersteller oder Importeur jetzt eigentlich genau tun, um sich vorzubereiten? Was ist schon möglich und was muss vor Inkrafttreten des neuen CLP-Anhangs VIII noch passieren? Hier eine Zusammenfassung der Themen des Workshops:

Wer von der europäischen Produktmeldung betroffen ist

Die Grundlage für die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung bilden Artikel 45 und Anhang VIII der CLP-Verordnung.

Betroffen sind alle Gemische, die Gesundheitsgefahren oder PC-Gefahren aufweisen. Nicht verpflichtend sind Meldungen, wenn keine Gefahren oder ausschließlich Umweltgefahren nach CLP-VO vorliegen. Es ist trotzdem möglich, Gemische freiwillig zu melden.

Europäische Produktmitteillung erstellen

Eine längere Frist (bis 01 / 2025) wird den Gemischen eingeräumt, die bereits in dem entsprechenden Mitgliedsland gemeldet wurden, also z.B. eine BfR-Produktmeldung für Deutschland.

Wie bereits erwähnt, wird zwischen den verschiedenen Empfängern (Verwendung durch Verbraucher, gewerbliche Verwendung, industrielle Verwendung) unterschieden.

Was bereits vorbereitet werden kann

Da es sich um Informationen über physikalisch-chemische und Gesundheitsgefahren handelt, kann ein besonderer Wert auf die Datenlage in Abschnitt 11 gelegt werden, der für die neuen Meldungen besonders relevant sein wird.

Beim Workshop wurde erwähnt, dass eine 24h-Hotline mit Auskünften in den jeweiligen Amtssprachen der Länder, in denen das Produkt im Einsatz ist, zur Verfügung stehen muss.

Für die Informationsweitergabe an die Giftinformationszentren wird ein spezieller Code verwendet – der Eindeutige Rezepturidentifikator UFI (unique formula identifier).

Der Identifikator ist an eine bestimmte harmonisierte Mitteilung gebunden. Die Mitteilungen nach Anhang VIII enthalten mehr und genauere Informationen über die Inhaltsstoffe des Gemischs als die Angaben in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts. Über den UFI können diese Informationen entlang der Lieferkette weitergegeben werden, ohne dass diese Zusatzinformationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Bereits jetzt steht ein UFI-Generator zur Verfügung. Den eigenen zukünftig zu meldenden Gemischen können also schon UFIs zugeordnet werden. Die genauen technischen Details dazu sind ebenfalls auf der Internetseite des Generators zu finden.

Es kann niemals ein UFI mehreren Gemischen zugeordnet werden. Aber es können einem Gemisch mehrere UFIs zugeordnet werden, um zum Beispiel für jedes Lieferland oder für das Vertreiben unter verschiedenen Produktnamen eigene UFIs zu haben.

Nach Anhang VIII wird der UFI zukünftig auch auf dem Kennzeichnungsetikett verpflichtend. Nach Aussage des Workshops können die Kennzeichnungsetikette entsprechend auch schon vorher mit den neuen UFIs versehen werden.

Geplantes Übertragungsformat der europäischen Meldung

Die neue europäische Meldung wird ein festgelegtes elektronisches Datenformat haben. Die Daten werden in einer XML-Datei übertragen. Die nächste Version dieses Dateiformats mit Definitionen soll noch in diesem Quartal erscheinen.

Bis man die Dateien bei der ECHA hochladen kann, wird allerdings noch dauern – geplant ist eine Plattform bis Q1 2019. Noch knapper wird es, wenn man ohne Software-Unterstützung hochladen möchte (die XML-Datei wird dann anhand des Online-Formulars erstellt) – diese Funktion ist für Q3 2019 geplant.

Doch nicht jeder macht da zwingend mit!

Was von den jeweiligen Mitgliedsstaaten entschieden wird

Die Giftinformationszentren oder ähnliche Institutionen sind auf nationaler Ebene an die Mitgliedsstaaten gebunden. Das europäische Gesetz sieht nur vor, so eine Institution zum Verwenden der europäischen Produktmeldung einzurichten, aber nicht wie und wo.

Das hat auch Folgen auf die zukünftige harmonisierte Datenübertragung, denn der jeweilige Mitgliedsstaat entscheidet:

  • Ob die ECHA-Plattform zum Hochladen verwendet werden darf oder eigene Lösungen verwendet werden
  • Ob Gebühren für die Meldung auf nationaler Ebene anfallen werden
  • Ob weiterführende Informationen fällig werden
  • Die Sprachen, in denen in dem Mitgliedsstaat gemeldet werden darf
  • Ob und ab wann eine Freigabe für ein Gemisch anhand der eingereichten Mitteilung erteilt wird

Das Dateiformat und der UFI bleiben jedoch Teil der CLP-Verordnung und damit unabhängig von der nationalen Rechtsprechung.

Wir informieren Sie zudem aktuell auf unserer PCN-Informationsseite.

Quellen: Workshop on implementation of Annex VIII to CLP

Internetpräsenz Poison Centres

Anhang VIII der CLP-Verordnung (EU 2017/542)

Weitere Blog-Beiträge:

Aktuelle Informationen zur Europäischen Produktmitteilung (PCN)
Nach oben