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Der Weg zur europäischen Produktmeldung Teil 4 – Erneutes Melden von Gemischen

Produktmeldungen ab 2020

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Zu wissen wann ein erneutes Melden von Gemischen notwendig wird, ist für alle wichtig die erwägen, den Übergangszeitraum bis 2025 für ihre Produkte zu nutzen. Ab 2020 beginnt für die ersten die europäische Produktmeldung. Es ist derzeit trotzdem möglich für Gemische eine BfR-Produktmeldung durchzuführen und dann erst ab 2025 die harmonisierte europäische Mitteilung durchführen zu müssen, auch wenn bereits UFIs nach Anhang VIII der CLP-Verordnung verwendet werden. Ganz schön praktisch, aber nicht immer sinnvoll.

Es bringt nichts, wenn ein Gemisch sich bis zu diesem Zeitpunkt so ändert, dass eine erneute Meldung nach den Regeln der europäischen Meldung notwendig ist. Dann greift die harmonisierte Mitteilung trotzdem schon vor 2025.

Warum gibt es erneutes Melden von Gemischen überhaupt?

Bekanntermaßen können sich Rezepturen von Produkten mit der Zeit ändern, um zum Beispiel neuen Ansprüchen gerecht zu werden. Das kann unter Umständen auch Auswirkungen auf die Gefährlichkeit haben. Der Zweck der Produktmeldungen ist, dass die entsprechenden Stellen (Giftinformationszentren) für den Ernstfall informiert sind und Anwendern helfen können. Ändert sich nun die Zusammensetzung, dann braucht es auch eine Aktualisierung dieser Informationen – das geschieht durch erneutes Melden von Gemischen mit den neuen Informationen.

Wann muss neu gemeldet werden?

Die neue Produktmeldung auf europäischer Ebene gibt genaue Vorgaben, ab wann ein Gemisch neu gemeldet werden muss. Allgemein gilt: Die Meldung muss erfolgen, bevor das geänderte Gemisch auf den Markt kommt. Das sind die möglichen Gründe für eine verpflichtende Aktualisierung:

Änderung des Produktidentifikators, einschließlich UFI. Wenn das Produkt also anders bezeichnet wird, muss neu gemeldet werden – logisch.

Die Einstufung ändert sich. Wenn sich an der Einstufung in Abschnitt 2.1 etwas ändert, was mit physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren zu tun hat. Änderungen an den Umweltgefahren sind also nicht relevant.

Europäische Produktmitteillung erstellen

Wenn neue toxikologische Erkenntnisse (Abschnitt 11) vorliegen. Die europäische Mitteilung beinhaltet auch Informationen aus Abschnitt 11, dementsprechend muss die Mitteilung auch aktualisiert werden, wenn sich an diesen Informationen etwas ändert.

Bestimmte Änderungen an der Zusammensetzung des Gemischs. Nicht jede Änderung führt gleich zur neuen Meldung. Sollte ein Bestandteil, der angegeben werden muss (nach CLP-VO, Anhang VIII, Teil B, 3.3) jedoch entfernt oder hinzugefügt werden, dann ist eine Aktualisierung nötig. Bei der Konzentrationsänderung wird es etwas komplizierter. Ändert sich die Konzentration über den Konzentrationsbereich hinaus, dann braucht es eine neue Mitteilung.

Bleibt man im gleichen Konzentrationsbereich, dann sind folgende Änderungen entscheidend:

  • Bei mehr als 25% bis 100%: Aktualisierung bei ±5%
  • Mehr als 10% bis 25%: Aktualisierung bei ±10%
  • Mehr als 2,5% bis 10%: Aktualisierung bei ±20%
  • Bei 2,5% oder weniger: Aktualisierung bei ±30%

Fazit – Wann lohnt sich die Nutzung des Übergangszeitraums?

Zusammengefasst kann man sagen: Solange ein Produkt sich kaum in der Zusammensetzung ändert und unter demselben Namen vertrieben wird, kann sich eine BfR-Produktmeldung zur Erweiterung des Übergangszeitraums bis 2025 für Deutschland lohnen. Aufpassen sollte man dennoch bei UFIs von Gemischen im eigenen Produkt.

Mit diesem Teil beende ich den Einblick in die harmonisierte europäische Mitteilung für gefährliche Produkte. Was bis zur ersten Frist Anfang 2020 weiter passiert, wird wahrscheinlich von der noch ausstehenden Machbarkeitsstudie der ECHA beeinflusst und ich beobachte die weiteren Entwicklungen gespannt. Für aktuelle Erkenntnisse können Sie gerne unser dazugehöriges Weminar besuchen:

Quellen: Workshop on implementation of Annex VIII to CLP

Internetpräsenz Poison Centres

Anhang VIII der CLP-Verordnung (EU 2017/542)

Weitere Blog-Beiträge:

Aktuelle Informationen zur Europäischen Produktmitteilung (PCN)
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