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GeSi3 Blog | Sicherheitsdatenblatt-Erstellung, Gefahrstoff-Management und Arbeitssicherheit

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Erweiterte Sicherheits­datenblätter – was tun?

erweiterte Sicherheitsdatenblätter

© Vladimir Melnikov - Fotolia.com

Wo kommen erweiterte Sicherheitsdatenblätter her, wo geht die Reise mit ihnen hin? Oder präziser: Für was brauche ich hunderte von Seiten Informationen über bestimmte Stoffe?

Information entlang der Lieferkette

Das Stichwort ist die Weitergabe von Informationen. Wie und warum so ein eSDB entsteht, finden Sie in diesem Artikel. Jetzt geht es hauptsächlich um Anhang XII der REACH-Verordnung.

Eigene Arbeitsbedingungen finden

Liegen erweiterte Sicherheitsdatenblätter vor, dann muss die eigene Anwendung inklusive Expositionsszenarien gesucht werden. Es kann passieren, dass die eigene Verwendung nicht aufgeführt ist oder sogar nicht empfohlen wird. In diesen Fällen kann den nachgeschalteten Anwendern ein eigener Anwendungsbericht drohen, inklusive Meldung bei der europäischen Chemikalienagentur (ECHA). Davor sollte man sich auf jeden Fall mit dem Lieferanten und am besten mit dem Hersteller in Verbindung setzen, vielleicht kann die eigene Tätigkeit eingebunden werden oder kommt unter einem anderen Namen bereits vor.

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Erstellung einer eigenen Anwendung für erweiterte Sicherheitsdatenblätter

Die Meldung eigener Expositionsszenarien und damit Anwendungen beschreibt Anhang XII der REACH-Verordnung. Es ist ein Vorgehen in drei Schritten geplant:

  • Entwicklung von Expositionsszenarien
  • Erforderlichenfalls Verfeinerung der Ermittlung der gefährlichen Wirkungen durch den Lieferanten
  • Risikobeschreibung

Also entwickelt man zuerst eigene Expositionsszenarien, analog zu den im erweiterten Sicherheitsdatenblatt sichtbaren Varianten.

Der zweite Punkt ist nur dann interessant, wenn die im Sicherheitsdatenblatt mitgelieferten Daten, vor allem zu PBT und vPvB, nicht als ausreichend empfunden werden. Also eine gesetzliche Absicherung, um auch Sie als nachgeschalteten Anwender mit in die Verantwortung einzubinden.

Die Risikobeschreibung als dritter Punkt wird nach Anhang I Abschnitt 6 der REACH-Verordnung für jedes entwickelte Expositionsszenarium durchgeführt. Hier gibt es parallelen bzw. Überlagerungen zu den Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungen (Gefährdungserhebung, Risikobewertung, Maßnahmenerstellung) im nationalen Recht.

Hilfe von der ECHA

Die ECHA selbst gibt verschiedene Hilfestellungen für die Erstellung von Stoffsicherheitsberichten im Allgemeinen an, wie z.B. Praktische Beispiele für Stoffsicherheitsberichte.

Eine weitere Stelle, an die man seine Fragen richten kann (je nach Andrang aber auch etwas mehr Zeit mitbringen sollte), ist das REACH-CLP-Biozid Helpdesk.

Fazit

Mit Stoffsicherheitsberichten und den resultierenden erweiterten Sicherheitsdatenblättern ist nicht zu spaßen. Es gilt die Verpflichtungen, die man als nachgeschalteter Anwender hat, zu erkennen und entsprechend zu handeln.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 01.03.2018

Internetpräsenz der europäischen Chemikalienagentur ECHA

Internetpräsenz des REACH-CLP-BIOZID-Helpdesks

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