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Einstufung und Kennzeichnung – Plausibilitäts-Check Teil 2

Einstufung und Kennzeichnung

© - Fotolia.com

Nachdem ich in Teil 1 der Serie auf allgemeine Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter einging, beschäftige ich mich diese Woche mit der Plausibilität der Einstufung und Kennzeichnung. Nächste Woche zeige ich Teile der Einstufungsberechnung auf und gehe mehr ins Detail.

Unterschiede zwischen Einstufung und Kennzeichnung

Die Einstufung befindet sich in Abschnitt 2.1 des Sicherheitsdatenblatts, die Kennzeichnung in Abschnitt 2.2. Beide Abschnitte behandeln Gefahren des betrachteten Stoffs und trotzdem gibt es zwei getrennte Bereiche des SDB.

Die Einstufung gibt hierbei den Ton an. Hier stehen die ermittelten Gefahrenkategorien aus physikalischen, chemischen, gesundheitlichen Gefahren und Umweltgefahren. Die Kennzeichnung zeigt, was auf das Etikett am Gefahrstoffbehältnis gehört. Hier gibt es einige Zusammenfassungen von Piktogrammen und H-/P-Sätzen, um die Übersichtlichkeit zu wahren.

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H-Sätze

Alle H-Sätze müssen in der Einstufung und Kennzeichnung (Abschnitt 2.1 im Vergleich zu Abschnitt 2.2) gleich sein, mit zwei Ausnahmen:

  • Wenn ein Stoff hautätzend (H314) und schwer augenschädigend (H318) ist, dann reicht H314 in Abschnitt 3.2 aus.
  • Wenn ein Stoff sowohl akut (H400) als auch chronisch wassergefährdend 1 (H410) ist, dann wird nur H410 übernommen.

P-Sätze

Es werden nicht alle P-Sätze, die sich aus der Einstufung ergeben würden, übernommen. Nach CLP-Verordnung reicht die Reduktion auf sechs für die Anwendung relevanten P-Sätze aus, außer es werden mehr benötigt, um den sicheren Umgang zu beschreiben.

Piktogramme und Signalwort

Bei den Piktogrammen ist eine Überprüfung komplexer, aber auch möglich, da es mehrere Regeln gibt, wann vor allem das Ausrufezeichen erscheint und wann nicht. Genaueres können Sie in diesem Blogbeitrag über Piktogramme lesen.

Beim Signalwort ist die erste Frage, steht es überhaupt in Abschnitt 2.2? Denn das sollte es. In der Regel wird das Signalwort „Achtung“ durch „Gefahr“ ersetzt, wenn es sich um Gefahren der Kategorie 1 (Abschnitt 2.1 des SDB) handelt.

Abschnitt 11 und 12

Generell hat die Einstufung natürlich Auswirkungen auf sämtliche SDB-Bereiche. Aber vor allem Abschnitt 11 und 12 sind interessant, weil hier die Grundlagen der Einstufung beschrieben werden.

In Abschnitt 11 sollten Hinweise für jede Gesundheitsgefahr, die in Abschnitt 2.1 eine Einstufung hat, gefunden werden und andersherum. Genauso sollten in Abschnitt 12 Hinweise auf Umweltgefahr-Einstufungen zu finden sein (aquatische Toxizität).

Findet sich also ein Hinweis auf Sensibilisierung der Atemwege in Abschnitt 2.1, dann muss auch eine Erwähnung in Abschnitt 11 zu finden sein (siehe REACH-VO, Anhang II, Teil A, 11.1). Genauso sollte in Abschnitt 11 ein Hinweis zu finden sein, wenn keine Einstufung in eine Gefahrenklasse erfolgte. In der Regel wird dafür ein Standard-Satz für alle nicht eingestuften Gesundheitsgefahren wiederholt.

Fazit

Ohne überhaupt tiefer in die einzelnen Einstufungen einzugehen und woher diese kommen, kann über den Vergleich der Abschnitte 2.1, 2.2, 11 und 12 schon eine Aussage darüber getroffen werden, wie schlüssig und vollständig die Daten rund um die Einstufung des Stoffs sind.

Um die Einstufung selbst zu überprüfen, gibt es unseren Plausibilitäts-Check: Jetzt prüfen!

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 01.03.2018

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.03.2018

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