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Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen

Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen

© Africa Studio - stock.adobe.com

Der Abschnitt 9 des Gefährdungs- und Belastungskatalogs hat im Februar 2020 eine teilweise Überarbeitung erfahren. In diesem Beitrag werde ich auf diese Aktualisierung eingehen und einige wichtige Aspekte des Abschnitts betonen.

Die Aktualisierung des Abschnitts 9 findet sich natürlich auch in der aktuellen Version von GeSi³.

Änderungen im Abschnitt 9

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Folgende Gefährdungs- und Belastungsfaktoren („GB-Faktoren“) wurden aktualisiert:

GB-Faktor 9.1: „Lärm“

Die einzelnen Gefährdungen wurden stark vereinfacht. Es wird nur noch unterschieden in gehör­schädigende, psychische und vegetative Lärmwirkung.

Bezüglich der gehörschädigenden Wirkungen gelten die bekannten Grenzen von 80 dB(A) bzw. 85 dB(A) unverändert.

Unter den psychischen Lärmwirkungen sind bei der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung solche Wirkungen zu verstehen, die das subjektive Wohlbefinden beeinträchtigen (können). Dazu zählen lärmbedingte Minderung der Sprachverständlichkeit oder der Konzentrationsfähigkeit.

Im Unterschied dazu bewirken vegetative Lärmwirkungen eine körperliche Reaktion, die sich am ehesten als Stress zusammenfassen lassen. Symptome sind zum Beispiel beschleunigter Plus, erhöhter Blutdruck, Gänsehaut, Schwitzen aber auch Magendrücken.

GB-Faktor 9.7: „Elektromagnetische Felder“

Der bisherige Faktor 9.7 wurde komplett verschoben und findet sich jetzt in der Klasse 5 „Elektrische Gefährdung“. Daraus resultiert, dass im aktualisierten GB-Katalog das Kapitel 9.7 fehlt.

GB-Faktor 9.8: „Heiße und kalte Medien; Kältearbeit – Hitzearbeit“

Dieser GB-Faktor wurde um die Kälte- und Hitzearbeit ergänzt . Diese waren zuvor Teil des GB-Faktors 3.4 („Klima“) und befinden sich nun im Faktor 9.8.

Hinsichtlich der Temperaturgrenzen gibt es keine Änderungen:

  • Hitzearbeit beginnt ab 35 °C
    arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge, wenn besondere Gefährdung
  • Kältearbeit beginnt bei Temperaturen unter 15 °C,
    arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bei Temperaturen unter -25 °C
  • heiße Oberflächen (z.B. Holz ab 110 °C, Metall ab 60 °C)
  • heiße Flüssigkeiten (z.B. Wasser ab 60 °C)

GB-Faktor 9.10: „Überdruck/Unterdruck“

Hier wurden zusätzlich die Arbeiten im Unterdruck mit aufgenommen. Dies geschah in erster Linie im Hinblick auf die Gefährdungen, die bei Über- und Unterdruck sehr ähnlich sind: In beiden Fällen können drucktragende Wandungen versagen oder Behälter  zerstört werden (Im- oder Explosion).

Akzentuierungen für den Abschnitt 9

Hingewiesen sei hier insbesondere auf den GB-Faktor 9.5 „optische Strahlung“, worunter vor allem die Sonnenstrahlung eine wichtige Rolle spielt. Bereits ab einem UV-Index von 3 sind Maßnahmen erforderlich, in Deutschland ist im Mittel von April bis September damit zu rechnen.

Ganzkörperschwingungen werden oft aus Unkenntnis übersehen. Sie sind ebenfalls Teil des Abschnitts 9. Sie treten auf Fahrzeugen bzw. Transportmitteln auf, insbesondere wenn diese schon eine längere Betriebszeit haben. Bei unklarer Situation besteht eine Verpflichtung zur Messung [4].

Quellen:

[1]   Merkblatt A017 „Allgemeiner Gefährdungskatalog“

[2]   ASR A3.7 „Lärm“

[3]   ArbMedVV, Anhang Teil 3

[4]   § 3 Abs. 1, LärmVibrationsArbSchV

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