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GHS/CLP: Zusätze bei H-Sätzen und ihre Bedeutung

Zusätze bei H-Sätzen im Sicherheitsdatenblatt

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H-Satz ist nicht immer gleich H-Satz. Bei Sicherheitshinweisen (P-Sätzen) sind Änderungen in der Formulierung bekannter, während die Gefahrenhinweise (H-Sätze) kaum Spielraum erlauben. Trotzdem müssen unter bestimmten Bedingungen Zusätze bei H-Sätzen ergänzt werden. Die Gründe für Anpassungen und wie diese dann aussehen fasse ich hier zusammen.

Kodierung der Gefahrenhinweise

Es gibt im Anhang VI der CLP-Verordnung festgelegte H-Satz-Nummern, die über Buchstaben weiter unterschieden werden können. Betroffen sind die Gefahrenhinweise H350, H360 und H361.

Bei H350 gibt es den Zusatz „i“, also H350i, um auf die krebserzeugende Wirkung durch Einatmen hinzuweisen.

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Für die Reproduktionstoxizität, H360 und H361, gibt es die Buchstaben „F“ (Fruchtbarkeit) und „D“ (Schädigung im Mutterleib) zur Unterscheidung. Über die Buchstaben kann angezeigt werden, wenn nur eine der beiden Eigenschaften bei der Reproduktionstoxizität des betrachteten Stoffs / Gemischs zutrifft. Hierbei wird in Anhang I der CLP-VO angezeigt, dass nur differenziert werden darf, wenn die genauen Wirkungen bekannt sind.

H360F heißt also zum Beispiel „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“

Zusätzlich wird zwischen Groß- und Kleinschreibung unterschieden. Ein Großbuchstabe bedeutet in diesem Zusammenhang Kategorie 1 und ein Kleinbuchstabe Kategorie 2. Wenn Sie diese Regeln kennen, können Sie also verhältnismäßig schnell die Unterschiede erkennen.

H360Fd hat also für „F“ Kategorie 1 und für „d“ Kategorie 2. Der H-Satz lautet entsprechend „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“ [1]

Zusätzliche Angaben im Gefahrenhinweis / H-Satz

Auch im Gefahrenhinweis selbst können Ergänzungen durchgeführt werden. Dafür können wir beim Beispiel Reproduktionstoxizität bleiben. Nach Tabelle 3.7.3 in Anhang I, Teil 3 der CLP-Verordnung soll ein Expositionsweg angegeben werden, wenn schlüssig belegt ist, dass bei keinem anderen Expositionsweg Gefahr besteht. Das heißt im Umkehrschluss, wenn bei H360 oder H361 ein Expositionsweg, wie Aufnahme durch Verschlucken / oral angegeben ist, dann kann davon ausgegangen werden, dass über keinem anderen Aufnahmeweg diese Gefahr besteht.

Neben der Angabe von einem bestimmten Expositionsweg gibt es auch noch den Zusatz, betroffene Organe im Rahmen von Zielorgantoxizität (STOT) auszuweisen. So kann beispielsweise der Gefahrenhinweis H370 um die betroffenen Organe ergänzt werden: „Schädigt die Organe. (Lunge, Leber).“

Expositionsweg und betroffene Organe können nur für bestimmte H-Sätze angegeben werden. In der Regel nur dort, wo es auch sinnvoll ist. In Anhang I der CLP-Verordnung finden Sie die einzelnen Änderungsmöglichkeiten für jeden H-Satz aufgelistet. In Anhang III der CLP-Verordnung sind diese Zusätze ebenfalls zu sehen, inklusive der H-Satz-Übersetzungen. [1]

Quellen:

[1]        Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung REACH-CLP-Biozid-Helpdesk (DE), Stand 10.05.2021

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