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Titandioxid in Gemischen richtig einstufen

Titandioxid in Gemischen

© RHJ - stock.adobe.com

Ab Oktober 2021 gibt es einschlägige Änderungen bei der Einstufung von Titandioxid in Gemischen. Die Änderungen betreffen aber nicht automatisch jedes Titandioxid-Gemisch, sondern sind an bestimmte Vorgaben gebunden. In diesem Beitrag fasse ich einige Aspekte zusammen und verweise auf Quellen, wo Sie weitere Informationen erhalten können.

Rechtslage und die Änderung an Titandioxid

Für Titandioxid wird eine gesetzlich vorgegebene Einstufung ab Oktober 2021 gültig. Diese Neuerung wird durch die 14. ATP [1][2] (Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt) der CLP-Verordnung eingeführt. Die ATP selber ist also auch eine gute Anlaufstelle, um sich die Änderungen im Detail anzusehen.

Was verändert sich?

Titandioxid bekommt eine Einstufung als Carc. 2 (vermutlich krebserzeugend), jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Einstufung trifft auf die Pulverform von Titandioxid zu, wenn mindestens 1% der Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 µm vorliegen (siehe Tabelleneintrag von Titandioxid in Anhang VI der CLP-Verordnung). Im gesetzlichen Rahmen findet sich für „Pulver“ auch noch alternativ die Bezeichnung „Puder“.

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Was heißt das für Titandioxid?

Über den Anhang VI der CLP-Verordnung werden bestimmte Einstufungen und Kennzeichnungen für ganz Europa vorgegeben (harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung nach Anhang VI der CLP-Verordnung). Zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Einstufungen können noch weitere Gefahren vorliegen und von den Herstellern / Importeuren des Stoffs ermittelt und im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden.

Sie können also theoretisch weitere Gefahren für Titandioxid in Ihrem Produkt-Sicherheitsdatenblatt vorfinden, aber unter den beschriebenen Bedingungen für Pulver / Puder muss Carc. 2 ausgewiesen sein.

Pulver ist nicht gleich Faser

Wenn das Titandioxid Partikel in Faserform enthält, dann gilt nicht die Einstufung aus Anhang VI. Es kann jedoch sein, dass die Einstufung sogar strenger ausfallen könnte (Carc. 1A/1B). Dies muss vom Hersteller geprüft und entsprechend im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden. [3]

Einstufung von Titandioxid in Gemischen

Tatsächlich spielt auch in Gemischen die Beschaffenheit eine große Rolle. Sind die Bedingungen für die Einstufung als Stoff erfüllt, also Pulvergemisch mit Titandioxid, in dem mindestens 1% der Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 µm vorliegen, dann wird auch das Gemisch als Carc. 2 eingestuft. Zusätzlich zählen auch Pulvergemische dazu, bei denen die Partikel nicht nur aus Titandioxid bestehen, sondern Titandioxid in Partikeln mit aerodyn. Durchmesser von ≤ 10 µm eingebunden ist.

Handelt es sich nicht um ein Pulvergemisch unter den genannten Bedingungen, dann erfolgt die Einstufung des Gemischs wie bisher auch.

Am einfachsten sollte also bei Pulvergemischen prüfbar / berechenbar sein, ob die 1% – Konzentration durch Titandioxid überhaupt überschritten wird. Ist das der Fall, dann kann die Partikelgrößenverteilung als nächster Schritt für die Bestandteile oder für das gesamte Gemisch bestimmt werden, um die Einstufungskriterien zu überprüfen.

Materialbeschaffenheit steht mehr im Vordergrund

Nicht nur bei Titandioxid, sondern auch in den neuen Vorgaben für Sicherheitsdatenblätter seit Anfang 2021 (mit Übergangsfrist) steht die Formgebung mehr im Vordergrund. Nanoformen sind seit der zweiten Änderungsverordnung des Anhang II der REACH-Verordnung [4] im Sicherheitsdatenblatt zu sehen.

Hilfe zur Einstufung von Titandioxid

Wenn Sie mehr Details zur Einstufung von Titandioxid erhalten möchten, dann kann ich ein Hilfsdokument des REACH-CLP-Biozid-Helpdesk empfehlen [3]. Hierbei wird für die Gemischeinstufung in erster Linie auf die Lieferanteninformationen verwiesen und auch zusammengefasst, was es mit der Kennzeichnung durch EUH211 und EUH212 auf sich hat. Die ECHA bietet ebenfalls einen Leitfaden an, der derzeit auf Englisch verfügbar ist [5].

Quellen:

[1]        Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019

[2]        Delegierte Verordnung (EU) 2021/797 der Kommission vom 8. März 2021

[3]        Hilfestellung zur Anwendung der harmonisierten Titandioxideinstufung, Internetpräsenz des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks

[4]        Verordnung (EU) 2020/878 der Kommission vom 18. Juni 2020

[5]       Internetpräsenz der ECHA, New guide available on classifying and labelling titanium dioxide, Stand 21.09.2021

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