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Verpflichtungen für Erzeugnisse nach REACH-Verordnung

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Verpflichtungen für Erzeugnisse

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Nach REACH-Verordnung [1] gibt es verschiedene Verpflichtungen für Erzeugnisse, die Herstellern nicht immer bewusst sind. Während Hersteller von Stoffen und Gemischen meistens näher am Thema Sicherheitsdatenblatt-Erstellung, REACH und CLP stehen, ist es bei Erzeugnissen nicht immer so offensichtlich, was für Pflichten nach europäischem Chemikalienrecht anfallen.

Definition des Erzeugnisses

Erzeugnisse sind Produkte, bei denen Form und Funktion im Vordergrund stehen, während die verwendeten Materialien / Chemikalien eine untergeordnete Rolle spielen. Eine ausführliche Beschreibung bietet folgender Blog-Beitrag.

Definition eines SVHC-Stoffes

Für die Informationspflichten in Erzeugnissen ist die Anwesenheit von SVHC-Stoffen besonders entscheidend. Deswegen gehe ich kurz auf diese Stoff-Gruppierung ein. „SVHC“ ist die Abkürzung für „substance with very high concern“ und beschreibt Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften nach REACH-Verordnung (Artikel 57, Artikel 59 (1)) [1]. In Artikel 57 sind Eigenschaften von SVHC-Stoffen definiert. Nach Artikel 59 (1) wird eine entsprechende Kandidatenliste zur Verfügung gestellt.

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Wenn sich also ein identifizierter SVHC-Stoff auf der Kandidatenliste befindet, dann entstehen Informationspflichten für Erzeugnisse, die diese Stoffe beinhalten. [2]

Informationspflicht für Erzeugnisse

Wenn ein Kandidatenlistenstoff im Erzeugnis mit mehr als 0,1 Gew.-% enthalten ist und die Erzeugnisse davon mehr als eine Tonne pro Jahr (und pro Hersteller/Importeur) enthalten, dann entsteht eine Mitteilungspflicht an die ECHA nach Artikel 7 (2) der REACH-Verordnung.

Liegen mehr als 0,1 Gew.-% SVHC-Stoff vor, dann muss der Empfänger über den sicheren Umgang mit dem Erzeugnis informiert werden und zumindest der Name des Stoffs angegeben sein. Dies gilt auch bei Verbrauchern, sofern diese Informationen erfragen. Die Informationen muss der Hersteller / Importeur dann auch kostenlos zur Verfügung stellen. Beides wird in Artikel 33 der REACH-VO zusammengefasst. [1] [3]

Registrierung von Stoffen in Erzeugnissen

Für Erzeugnisse selbst gibt es keine Registrierungspflicht nach REACH. Aber: Wenn ein Erzeugnis Stoffe beinhaltet, die geplant freigesetzt werden sollen, dann sind diese Stoffe auch registrierungspflichtig. Weiterhin relevant ist die Menge: Die Registrierungspflicht beginnt ab einer Tonne des freigesetzten Stoffs pro Jahr. Wobei in diesem Fall die Gesamtmenge des Stoffs in allen Erzeugnissen des Importeurs / Produzenten entscheidend ist. [3]

Die Registrierung kann vermieden werden, wenn der Stoff für den Einsatzzweck eine identifizierte Verwendung hat, die bereits registriert wurde, siehe Artikel 7 (6) der REACH-VO [1].

Fazit

Es macht keinen Unterschied, ob Sie Hersteller oder Importeur von Erzeugnissen sind. In beiden Fällen kommen Verpflichtungen nach REACH zustande, vor allem, wenn SVHC-Stoffe der Kandidatenliste beteiligt sind.

Zusätzlich muss auf die Registrierung von Stoffen geachtet werden, sollten diese dem Einsatzzweck gemäß beim Erzeugnis freigesetzt werden. Hierbei kann eine direkte Registrierungspflicht entstehen, oder alternativ der Einsatzzweck als identifizierte Verwendung von einem anderen Registranten übernommen worden sein.

Quellen:

[1]        Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks, Stand 01.10.2021

[2]        Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen, ECHA, Version 4.0, ISBN: 978-92-9020-042-0

[3]        Erzeugnisse Anforderungen an Produzenten, Importeure, Hersteller; BAuA / reach-clp-biozid-Helpdesk; zuletzt aufgerufen am 03.11.2021.

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