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Anhang XVII der REACH-Verordnung – Anwendung und Folgen

Viele bunte Spielzeugsammlung auf dem Schreibtisch

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Anhang XIV der REACH-Verordnung [1], die sogenannte REACH-Kandidatenliste, ist vielen ein Begriff. Hier werden SVHC-Stoffe angegeben, also solche Stoffe, die besonders besorgniserregend sind in Bezug auf die Wirkung auf Körper und Umwelt. Diesem Thema haben wir bereits einen Blog-Beitrag gewidmet. Doch auch ein weiterer Anhang der REACH-Verordnung ist zu beachten, wenn Gemische oder Erzeugnisse produziert werden. Anhang XVII listet Stoffe und Stoffgruppen auf, bei denen bestimmte Beschränkungen zu beachten sind. In diesem Blog-Beitrag erläutere ich die Bedeutung und Auswirkung des Anhangs XVII.

Was beinhaltet Anhang XVII überhaupt?

Anhang XVII beschäftigt sich mit „Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse“. Der Anhang beinhaltet 75 Einträge, bei denen man bestimmte Beschränkungen beachten muss.

Einige Einträge beinhalten einzelne Stoffe, zum Beispiel Benzol (Eintrag 5). Es gibt jedoch auch Einträge, die mehrere Stoffe zusammenfassen, beispielsweise Eintrag 18 (Quecksilberverbindungen), Eintrag 19 (Arsenverbindungen) oder Eintrag 43 (Azofarbstoffe). In diesen Einträgen werden die Stoffe nicht direkt aufgelistet, sondern über die Gruppe definiert. Jeder Stoff und jedes Gemisch oder Erzeugnis, das einen betroffenen Stoff enthält, fällt damit unter die angegebene Beschränkung. Zu guter Letzt existieren auch noch Einträge, die sich nicht auf bestimmte Stoffe oder Stoffgruppen beziehen, sondern beispielsweise auf die Einstufung. So fasst Eintrag 75a unter anderem Stoffe zusammen, die als hautsensibilisierender Stoff der Kategorie 1, 1A oder 1B eingestuft sind.

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Welche Beschränkungen gibt es?

Für jeden der 75 Eintragsnummern aus Anhang XVII ist angegeben, welche Beschränkungsbedingungen beachtet werden müssen. Diese können ebenfalls sehr unterschiedlich und zum Teil sehr spezifisch sein. Benzol beispielsweise darf in Konzentrationen über 0,005 % nicht in Spielwaren eingesetzt werden. Quecksilberverbindungen dürfen nicht für bestimmte definierte Verwendungen eingesetzt werden, zum Beispiel „zum Schutz von Holz“. Stoffe, die von Eintrag 75a betroffen sind, dürfen nur unterhalb einer bestimmten Konzentration für Tätowierungszwecke eingesetzt werden.

Fazit

Wenn Sie gefährliche Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse produzieren, sollten Sie immer auch einen Blick auf die verschiedenen Anhänge der REACH-Verordnung haben. Anhang XVII regelt für bestimmte Stoffe und Stoffgruppen, aber auch anhand anderer Kriterien, welche besonderen Beschränkungen zu beachten sind. So dürfen in bestimmten Erzeugnissen, beispielsweise in Kinderspielzeug, bestimmte Stoffe nicht oder nur bis zu einer bestimmten Konzentration vorkommen. Ein anderer Anwendungsfall ist, dass Stoffe mit einer bestimmten Einstufung nicht für gewisse Anwendungszwecke verwendet werden dürfen. Im Vergleich zu Anhang XIV wird Ihnen die Suche jedoch erschwert. Die REACH-Kandidatenliste führt Stoffe und Stoffgruppen sehr spezifisch auf. Anhang XVII jedoch enthält auch allgemeinere Stoffgruppen oder Gruppen, die über ihre Einstufung zusammengefasst werden können. Eine gezielte Suche ohne ein ordentliches Abfragesystem, wie es beispielsweise unsere Softwarelösung GeSi³ bietet, ist also schwierig.

[1]        Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks, Stand 01.10.2021

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