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Die Inhalte der REACH-Verordnung für Sicherheitsdatenblatt-Ersteller

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Wer sich mit der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern beschäftigt, kommt um die REACH-Verordnung [1] nicht herum. Hauptsächlich ist die REACH-Verordnung zwar für Reinstoff-Hersteller oder -Importeure relevant, doch auch für Gemisch-Hersteller beinhaltet die Verordnung wichtige Inhalte. Die REACH-Verordnung besteht zum Großteil aus Anhängen. Welche Inhalte sich hier verbergen, möchte ich Ihnen im heutigen Blog-Beitrag näherbringen.

Inhalt der REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung besteht aus verschiedenen Titeln. Diese beinhalten beispielsweise Informationen zur Registrierungspflicht, Regeln zur Vermeidung von Tierversuchen oder Pflichten für nachgeschaltete Anwender. Das Ziel dahinter ist der Schutz von Gesundheit und Umwelt, aber auch die Verbesserung von Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit. Neben diesen in Artikel unterteilten Titeln besteht die REACH-Verordnung aus 17 Anhängen. Auf die wichtigsten Anhänge für Gemisch-Hersteller und SDB-Ersteller möchte ich nun eingehen.

Anhang II – Aufbau und Inhalte des Sicherheitsdatenblatts

Anhang II der REACH-Verordnung ist vermutlich der Anhang, der den SDB-Erstellern am meisten ein Begriff ist. Hier ist geregelt, wie ein REACH-konformes Sicherheitsdatenblatt aufgebaut ist und welche Inhalte in den einzelnen Abschnitten aufgeführt sein müssen. Wenn Sie also nachlesen möchten, wie der Name von Abschnitt 8 lautet, welche PC-Eigenschaften in Abschnitt 9 aufgeführt werden müssen oder was Abschnitt 10 überhaupt beinhaltet, ist Anhang II die richtige Adresse.

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Anhang XIV – Zulassungspflichtige Stoffe

Den Inhalt von Anhang XIV der REACH-Verordnung haben wir bereits in einem früheren Blog-Beitrag behandelt. Auch dieser Anhang ist wohl einer der bekannteren – er beinhaltet die zulassungspflichtigen Stoffe, auch bekannt als REACH-Kandidatenliste.

Anhang XVII – Beschränkungen von Stoffen

Den Inhalten von Abschnitt XVII haben wir ebenfalls bereits einen eigenen Beitrag gewidmet. Hier wird geregelt, für welche Stoffe oder Stoffgruppen Beschränkungen bei der Herstellung, dem Inverkehrbringen und der Verwendung zu beachten ist. Anfang des Jahres wurden die Auswirkungen dieses Anhangs auch öffentlich diskutiert, da bestimmte Stoffe jetzt nicht mehr für Tätowierungszwecke verwendet werden dürfen.

Anhang I – Stoffsicherheitsbeurteilung

Für Hersteller und Importeure von Reinstoffen hat dieser Anhang die größte Bedeutung, da hier geregelt ist, wie die Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen und Stoffsicherheitsberichte zu erstellen sind.

Und was ist mit dem Rest?

17 Anhänge beinhaltet die REACH-Verordnung, auf vier dieser Anhänge bin ich nun eingegangen. Da stellt sich die Frage, was die übrigen 13 Anhänge aussagen. Auch in diesen Anhängen sind Informationen zu finden, die größtenteils die Registrierung von Reinstoffen betreffen. So geben beispielsweise die Anhänge VII, VIII, IX und X Standarddatenanforderungen an hergestellte oder importierte Stoffe abhängig von der Menge wieder. Wer 1 Tonne pro Jahre einführt hat andere Anforderungen als ein Hersteller von 1000 Tonnen eines Reinstoffs im Jahr. Auf jeden weiteren der 13 Anhänge an dieser Stelle einzeln einzugehen, wäre sehr umfangreich. Der ein oder andere Anhang wird jedoch sicherlich auch in Zukunft Thema eines unserer Blog-Beiträge sein. Rechtstexte im Allgemeinen sind häufig komplex und nicht einfach zu verstehen. Aus diesem Grund sieht die REACH-Verordnung vor, dass Sicherheitsdatenblätter von einer sachkundigen Person erstellt werden müssen. Lesen Sie gerne in diesem Blog-Beitrag nach, was damit gemeint ist.

 

[1]        Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung des REACH-CLP-Biozid-Helpdesks, Stand 01.10.2021

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