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Das Spaltenmodell – Akute Gesundheitsgefahren (Teil 2)

Fliegenpilz im Wald

© Daniel - stock.adobe.com

Das Spaltenmodell der TRGS 600 [1] als Hilfsmittel für die Substitutionsprüfung habe ich in meinem letzten Blogbeitrag erklärt. In diesem und den kommenden Beiträgen möchte ich noch etwas näher auf die einzelnen Spalten eingehen. Heute beschäftige ich mich mit Spalte 2a des Spaltenmodells, die akute Gesundheitsgefahren behandelt.

Akute Gesundheitsgefahren (2a)

Wie der Name schon sagt, zeichnen sich akute Gesundheitsgefahren dadurch aus, dass schon bei einmaliger Einwirkung ein Schaden auftritt (Spalte 2a im Modell). Sie unterscheiden sich damit von den Gefahrstoffen mit chronischen Gesundheitsgefahren, bei denen erst nach wiederholter Einwirkung eine Gefahr ausgeht (Spalte 2b im Modell). Als akute Gefahren zählen beispielsweise die akute Toxizität, aber auch ätzende oder reizende Stoffe. An den H- und EUH-Sätzen kann schnell erkannt werden, ob eine akute Gefahr von einem Stoff ausgeht. In den folgenden Abschnitten möchte ich auf einige relevante Eigenschaften eingehen, aufgrund derer die Einteilung in das Spaltenmodell erfolgt. Die Auflistung aller Punkte kann in der TRGS 600 eingesehen werden.

Sehr hohe und hohe Gefahr

Es liegt nahe, dass von akut toxischen Stoffen, Kategorie 1 oder 2, mit den H-Sätzen 300, 310 und 330 (Lebensgefahr bei Verschlucken / Hautkontakt / Einatmen) eine sehr hohe akute Gefahr ausgeht. Aber auch für Stoffe und Gemische, die sehr giftige Gase bilden können, wenn sie mit Säure in Berührung kommen, gilt dies. Das lässt sich am EUH-Satz EUH032 erkennen.
Eine Einteilung in „Hoch“ findet man schon bei wesentlich mehr H- und EUH-Sätzen. Auch hier ist beispielsweise die akute Toxizität, Kategorie 3, mit H301, H311 und H331 (Giftig bei Verschlucken / Hautkontakt / Einatmen) relevant. Auch andere Gefahrenkategorien kommen dazu: Ein Stoff, der die Organe schädigt (H370) oder ein Stoff, der die Haut ätzt (H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.) werden als hohe Gefahr eingestuft.

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Mittlere und geringe Gefahr

Eine mittlere Gefahr geht beispielsweise von Stoffen aus, die in Akute Toxizität, Kategorie 4 eingestuft sind. Hier findet man die H-Sätze 302, 312 und 332 (Gesundheitsschädlich bei Verschlucken / Hautkontakt / Einatmen). Aber auch Stoffe, die möglicherweise die Organe schädigen (H371), die Augen schädigen (H318) oder ätzend auf die Atemwege wirken (EUH071) werden hier eingeordnet.
Stoffe, die „nur“ hautreizend (H315), augenreizend (H319) oder aspirationstoxisch (H304) sind, werden als gering eingestuft. Hierzu zählen zum Beispiel auch hautschädigende Stoffe (EUH066) oder Stoffe, die Schläfrigkeit oder Benommenheit auslösen (H336).

Vernachlässigbare Gefahr

Weiß man von einem Stoff, dass er unbedenklich ist, wird dies als vernachlässigbare Gefahr in Bezug auf akute Gesundheitsgefahren betrachtet. Dies gilt zum Beispiel für Wasser oder Zucker.

Fazit

Sie sehen schon, die TRGS 600 [1] gibt Ihnen genau vor, welche H-Sätze wo einzuordnen sind. So können Sie also über die Einstufung Ihres Gefahrstoffs feststellen, wie hoch die akute Gesundheitsgefahr ist. Haben Sie einen Gefahrstoff mit einer sehr hohen Gesundheitsgefahr, beispielweise aufgrund des H-Satzes 300 (Lebensgefährlich bei Verschlucken), bietet es sich an, diesen durch einen Gefahrstoff zu substituieren, der nur ein mittleres Risiko besitzt, zum Beispiel aufgrund der Hautätzung (H314). Neben der akuten Gesundheitsgefahr gibt es auch Gefahrstoffe, die erst bei wiederholter Einwirkung gefährlich sind. Dies wird das Thema meines nächsten Blog-Beitrags sein.

[1]        Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 600, Fassung 27.07.2020, Internetpräsenz der BAuA

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