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Das Spaltenmodell – Physikalisch-chemische Einwirkungen (Teil 5)

Explosion vor einem schwarzen Hintergrund

© aleksandar nakovski - stock.adobe.com

Das Spaltenmodell der TRGS 600 [1] als Hilfe für die Substitutionsprüfung habe ich Ihnen nun bereits in einigen Blog-Beiträgen vorgestellt. Nach den Spalten, die sich mit den Gesundheits- bzw. Umweltgefahren beschäftigen, wechseln wir nun zu Gefahrstoffen, die durch ihre physikalisch-chemische Einwirkung eine Gefahr darstellen.

Physikalisch-chemische Einwirkungen (Spalte 4)

Spalte 4 des Spaltenmodells beschäftigt sich mit den physikalisch-chemischen Gefahren, die von den Stoffen ausgehen. Handelt es sich also um einen Stoff, der beispielsweise explosiv, entzündbar oder korrosiv gegenüber Metallen ist, wird dieser entsprechend in die Kategorien des Spaltenmodells von „Sehr hohe Gefährdung“ bis „Vernachlässigbare Gefährdung“ eingeteilt. Die Kategorisierung fällt hier wieder etwas leichter, da im Wesentlichen H- und EUH-Sätze relevant sind. Nachfolgend möchte ich einige relevante Eigenschaften und deren Einordnung in das Spaltenmodell aufführen. Die Auflistung aller Punkte kann in der TRGS 600 [1] eingesehen werden.

Sehr hohe und hohe Gefahr

Als Stoffe mit sehr hoher physikalisch-chemischer Einwirkung sind beispielsweise explosive Stoffe zu nennen, die mit den H-Sätzen 200, 201, 202, 203, 204 oder 205 gekennzeichnet sind. Auch entzündbare Gase (H220, 221) oder organische Peroxide der Typen A und B (H240, 241) werden entsprechend eingeteilt. Insgesamt werden 17 H-Sätze verschiedener Gefahrenklassen in eine sehr hohe Gefahr eingestuft. Diese H-Sätze gehören meist zu den strengeren Gefahrenkategorien 1 bzw. A oder B. So werden beispielsweise entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 1 (H224) als sehr hohe Gefahr bewertet.
Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 2 (H225), organische Peroxide der Typen C und D (H242) oder Aerosole der Kategorie 1 (H222 und H229) sind einige Beispiele für eine Einteilung in eine hohe Gefahr. Auch verschiedene EUH-Sätze werden betrachtet (EUH014, EUH018, EUH019, EUH044).

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Mittlere und geringe Gefahr

Wie zu erwarten geht es mit den weniger gefährlichen Gefahrenkategorien weiter. Als mittlere Gefahr werden also zum Beispiel entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 (H226), organische Peroxide der Typen E und F (H242) oder Aerosole der Kategorie 2 (H223 und H229) eingestuft. Auch Stoffe, die korrosiv gegenüber Metallen wirken (H290) befinden sich auf dieser Stufe.
Für die Einteilung in eine geringe physikalisch-chemische Einwirkung ist nur noch ein H-Satz (H229 ohne H222 oder H223) relevant, dies bezieht sich auf Aerosole, Kategorie 3. Zudem sind selbstzersetzliche Stoffe, Typ G, und organische Peroxide, Typ G, hier zu finden – beide besitzen jedoch keinen H-Satz. Als weiteres Kriterium betrachtet man den Flammpunkt des Stoffes. Liegt dieser zwischen 60 und 100 °C, handelt es sich um einen schwer entzündbaren Stoff, der ebenfalls als geringe Gefahr betrachtet wird.

Vernachlässigbare Gefahr

Ist der Flammpunkt noch höher, also über 100 °C, sind die Stoffe unbrennbar oder nur so schwer entzündlich, dass dies als vernachlässigbare physikalisch-chemische Einwirkung betrachtet wird.

Fazit

Liegt einem das Sicherheitsdatenblatt des Gefahrstoffs vor, fällt die Einteilung entsprechend der H-Sätze in das Spaltenmodell nicht schwer. Auch die EUH-Sätze oder Informationen zum Flammpunkt können Sie hier finden. Schwieriger wird es, wenn beispielsweise ein H-Satz auf eine sehr hohe physikalisch-chemische Einwirkung hinweist, der Flammpunkt jedoch so hoch ist, dass dies als vernachlässigbar bewertet ist. In so einem Fall sollte die höchste Gefährdung innerhalb der Spalte zum Vergleich mit anderen Stoffen herangezogen werden. Weitere Informationen zur Substitutionsprüfung im Allgemeinen, aber auch zur Anwendung der Spaltenmodells, erhalten Sie in unserem kostenfreien Substitutions-Webinar. Melden Sie sich gerne gleich an!

 

[1]        Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 600, Fassung 27.07.2020, Internetpräsenz der BAuA

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