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GeSi3 Blog | Sicherheitsdatenblatt-Erstellung, Gefahrstoff-Management und Arbeitssicherheit

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Software-Unterstützung für SDB und PCN für Händler von Gefahrstoffen

Schematische Darstellung von verschiedenen Gefahrstoff-Produkten in Verkaufsregal.

© Ekaterina Mikhailova - stock.adobe.com

Die Herausforderungen für Händler von Gefahrstoffen unter REACH in der Europäischen Union sind meistens nicht durch direkte Verpflichtungen ersichtlich. Zum Beispiel muss ein Händler im Gegensatz zum Hersteller / Importeur bestimmte Anforderungen nicht erfüllen (Stichwort Sicherheitsdatenblatt-Erstellung), aber indirekt trotzdem dafür sorgen, dass die vertriebenen Produkte rechtskonform sind.

Rolle des Händlers

Die Rolle des Händlers ist nach REACH definiert und differenziert sich damit von der Rolle des Importeurs und des nachgeschalteten Anwenders. Je nach Rechtslage wird weiter unterschieden, ob das Produkt umgefüllt und / oder mit einem anderen Etikett versehen wurde. Details zur Bedeutung der Rolle finden Sie in diesem Beitrag. [1]

Sicherheitsdatenblatt für Gefahrstoffe

Ein Händler ist an sich nicht verpflichtet, Sicherheitsdatenblätter zu erstellen. Aber es müssen trotzdem bestimmte Vorgaben eingehalten werden, wodurch das zur Verfügung stellen eigener Sicherheitsdatenblätter sinnvoll sein kann.

sicherheitsdatenblätter erstellen

Allen voran steht auf dem Sicherheitsdatenblatt des Herstellers dieser als Kontakt. Unter Umständen wird das Produkt unter einem anderen Namen weiter vertrieben, der im Sicherheitsdatenblatt entsprechend noch nicht zu finden ist.

Auch international kommen weitere Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt: Eine Übersetzung muss her. Vor allem, wenn das Produkt in ein Land geht, in das der Hersteller selbst nicht liefert, ist dies eine Herausforderung. [2]

Europäische Produktmitteilung

Die Europäische Produktmitteilung, oder Poison Centre Notification (PCN), ist ein weiterer zu berücksichtigender Punkt. Bei nahezu allen flüssigen oder festen Gefahrstoffen ist eine PCN Pflicht. Ausgenommen sind Druckgase ohne weitere Gefährdung und ausschließlich umweltgefährdende Gefahrstoffe.

Europäische Produktmitteillung erstellen

Auch die PCN betrifft Händler nicht direkt, aber der UFI, der sich auf dem Etikett befinden soll, schon. Dieser eindeutige Rezepturidentifikator (UFI) steht in direktem Zusammenhang mit der Mitteilung und für welche Länder diese Mitteilung erstellt wurde. Als Händler liegt keine direkte Mitteilungsverpflichtung nach CLP-VO, Artikel 45, vor, trotzdem müssen PCN für alle Gefahrstoffe vor Inverkehrbringen für alle Ziel-Länder vorliegen. [3]

Verpackungsanforderungen

Wenn Produkte der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, dann gibt es weitere Verpackungsanforderungen, die Produkte für den professionellen Gebrauch nicht berücksichtigen müssen. Es kann also notwendig sein, die Produkte umzufüllen, um diese gesetzeskonform mit z. B. tastbaren Warnhinweisen oder Kindersicherungen zu versehen. [3]

Softwareunterstütztes Arbeiten an den Herausforderungen für Händler

Die Informationen für Händler kommen logischerweise vom Hersteller, insbesondere in der Form des Sicherheitsdatenblatts. Mit Tools wie SDBcheck.de können Sie eine erste Überprüfung der Datenplausibilität durchführen.

Schauen Sie sich gerne in unseren Webinaren an, wie SDB mit SDBcheck geprüft werden und wie Sicherheitsdatenblätter entstehen.

Eine spezialisierte Software kann anschließend auf Herausforderungen, wie die Verpflichtung für UFI und PCN, hinweisen. Für die Bestimmung, ob Produkte in der Form an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen, können entsprechende Suchen nach bestimmten Gefahren verwendet werden, die ohne eine strukturelle Ablage zeitaufwändige Recherche in den Hersteller-Angaben benötigen würden.

Da Sicherheitsdatenblatt-Software sich sowieso schon auf die Erstellung und Übersetzung von Sicherheitsdatenblättern spezialisiert hat, können auch Händler-Sicherheitsdatenblätter auf Grundlage der Hersteller-Informationen erstellt und mehrsprachig ausgegeben werden. Wichtig ist nur noch, alle Herstellerinformationen an die eigenen Kunden weiterzugeben und Anfragen entsprechend weiterzuleiten.

Quellen:

[1]        ECHA Leitlinien für nachgeschaltete Anwender, Version 2.1 Europäische Chemikalienagentur, Oktober 2014, ISBN 978-92-9244-148-7, insbesondere Anhang 1

[2]        Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 01.03.2022

[3]        Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung REACH-CLP-Biozid-Helpdesk (DE), Stand 10.05.2021

Aktuelle Informationen zur Europäischen Produktmitteilung (PCN)
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