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Neues SDB in einem halben Jahr

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Einigen ist es vielleicht noch nicht aufgefallen, aber wir befinden uns gerade in der Übergangszeit zu einem neuen SDB-Format. Zum zweiten Mal wurde Anhang II der REACH-Verordnung [1] angepasst und damit direkt die Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt verändert. Welche Auswirkungen diese Änderungen mit sich bringen, beschreibe ich in diesem und in folgenden Beiträgen.

Rechtsquelle und genauer Übergangszeitraum

Verordnungen werden durch Änderungsverordnungen angepasst, die Teile des Gesetzestexts ändern, streichen oder neuen Text hinzufügen können. Ein rechtskonformes Sicherheitsdatenblatt zu erstellen heißt also auch, alle rechtskräftigen Änderungsverordnungen mit zu berücksichtigen. Um den Überblick zu behalten, werden Rechtstexte auch gerne zusätzlich in konsolidierten Fassungen herausgegeben, die die beschriebenen Anpassungen aus Änderungsverordnungen gleich mit beinhalten. Während diese konsolidierten Fassungen viel leichter lesbar sind, sind nach wie vor nur die offiziellen Verordnungen und Änderungsverordnungen gültige Rechtsquellen.

Die betroffene Änderungsverordnung ist Verordnung (EU) 2020/878 [2]. Die beschriebenen Änderungen sind seit 01.01.2021 aktiv und gelten ab 01.01.2023 für alle Sicherheitsdatenblätter. Es sind also zum jetzigen Zeitpunkt noch beide Varianten, mit und ohne Berücksichtigung der erwähnten Änderungsverordnung, möglich.

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Wie können alte und neue SDB erkannt werden?

Bei Sicherheitsdatenblättern ist vorgegeben, wie genau die Überschriften der einzelnen Abschnitte lauten müssen. Dankbarerweise kann man aufgrund einiger Umformulierungen in diesen Überschriften auch Sicherheitsdatenblätter nach dem alten Format gut von SDB, die bereits die Änderungsverordnung berücksichtigen, unterscheiden.

Zwei Beispiele:

  • Abschnitt 12 hat einen weiteren Unterabschnitt bekommen. 12.6 behandelt ab jetzt „Endokrinschädliche Eigenschaften“ und der alte Abschnitt 12.6 ist nun 12.7 „Andere schädliche Wirkungen“.
  • 14.7 wurde umbenannt zu „Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten“, zuvor „Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code“.

Es sind auch weitere Anpassungen in Abschnitt 9 vorgenommen worden, auf die ich noch im Detail in einem anderen Beitrag eingehen werde.

Inhaltliche Anpassungen

Es wurden nicht nur Abschnitte umbenannt oder neu hinzugefügt, auch inhaltlich gibt es Anpassungen. Diese lassen sich in drei größere Bereiche zusammenfassen: Endokrinschädigende Eigenschaften, Nanoformen und Anpassungen der Anforderung an Informationen in Abschnitt 9 (PC-Gefahren).

Bedeutung für SDB-Ersteller

Wenn Sie selbst Stoffregistrierungen durchführen, dann sollen zukünftig die Informationen zu Endokrinwirkungen und Nanoformen aus dem Stoffsicherheitsbericht auch im Sicherheitsdatenblatt erscheinen. Abschnitt 9.2 bietet mit neuen, optionalen Informationen weitere Möglichkeiten, Details zu bestimmten PC-Einstufungen strukturiert anzugeben.

Als Formulierer und damit nachgeschalteter Anwender (downstream user), der Reinstoffe und Gemische für die eigenen Produkte verwendet, müssen die neuen Informationen entlang der Lieferkette aus den vorgehenden Sicherheitsdatenblättern entsprechend weitergegeben werden. Wenn eigene Nanoformen erzeugt werden, dann müssen die daraus entstehenden Gefahren auch in das entsprechende Produkt-Sicherheitsdatenblatt.

Bedeutung für SDB-Empfänger

Es ist nicht immer leicht zu erkennen, ob ein Sicherheitsdatenblatt noch aktuell ist oder schon veraltet. Eine Änderungsverordnung wie diese bietet die Möglichkeit, beim Zulieferer nachzufragen, ob bereits die Änderungen durch Verordnung (EU) 2020/878 berücksichtigt werden, die ab 01.01.2023 verpflichtend sind. Außerdem kann der Rechtsstand der Sicherheitsdatenblätter durch die geänderten Abschnittsüberschriften leichter identifiziert werden.

Die Änderungsverordnung ist schon Jahre bekannt (2020), was den SDB-Erstellern Zeit gibt, diese auch schon in ihren Sicherheitsdatenblättern zu ergänzen. Auch unsere Software GeSi³ zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern hat bereits die Änderungen zum Start 2021 angeboten, um einen nahtlosen Übergang zu den neuen Anforderungen zu erleichtern.

Quellen:

[1]        Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, REACH-Verordnung, ursprüngliche Verordnung (nicht konsolidiert)

[2]        Verordnung (EU) 2020/878, Änderungsverordnung zur Änderung von Anhang II der REACH-VO

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