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Angabe zu Nanoformen im Sicherheitsdatenblatt

Kohlenstoffnanoröhre als Beispiel für Nanoformen im Sicherheitsdatenblatt

© GeSi - GeSi

Mit der zweiten Änderungsverordnung des REACH Anhangs II [1] finden Nanoformen einen strukturierten Einzug in das Sicherheitsdatenblatt. Nach Ergänzung der Nanoformen im Stoffsicherheitsbericht, der Teil der Stoff-Registrierung ist, war die Angabe im Sicherheitsdatenblatt der nächste, logische Schritt. So können die Informationen über die relevanten / zutreffenden Nanoformen weitergegeben werden.

Was sind Nanoformen eigentlich?

Wie so oft ist der gesetzliche Kontext entscheidend. Nanoformen sind auch unter anderen Begrifflichkeiten bekannt, wie „Nanomaterialien“, „Nanopartikel“ und weitere. Für die Festlegung im Gesetz wird auf eine Definition für Nanomaterialien der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2011 zurückgegriffen. Eine schöne Zusammenfassung über Nanomaterialien und REACH ist auch auf der Website der ECHA zu finden [2]. Die dort angegebene Definition:

„Nanomaterialien sind chemische Stoffe oder Materialien mit einer Partikelgröße von 1 bis 100 Nanometern in mindestens einer Dimension.“

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Trotzdem soll laut REACH-Verordnung im Kontext des Sicherheitsdatenblatts von „Nanoformen“ die Rede sein.

Warum Nanoformen extra im Sicherheitsdatenblatt erwähnen?

Während in der Regel die Chemikalie ausschlaggebend für die enthaltenen Gefahren ist, spielen bei Nanomaterialien die Formen wieder eine übergeordnetere Rolle und können die von dem Stoff ausgehenden Gefahren signifikant beeinflussen. Nanomaterialien zählen in Bezug auf REACH / CLP übrigens als Stoffe (im Gegensatz zu Gemischen / Erzeugnissen) [2].

Kommt ein Produkt also in verschiedenen Nanoformen vor, können auch unterschiedliche Gefahren davon ausgehen. Die Beschreibung dieser Gefahren soll ab spätestens 2023 ein fester Bestandteil vom Sicherheitsdatenblatt-Inhalt werden.

Wie werden die Nanoformen im SDB untergebracht?

Ganz allgemein gilt die Regel: Wenn Nanoformen eine Rolle spielen für den Abschnitt, dann sollen diese dort erwähnt werden, inklusive der nanoformspezifischen Eigenschaften / Präventionsmaßnahmen, etc. (siehe REACH-VO, Anhang II, Teil A, 0.1.3). Außerdem wird nochmals direkt erwähnt, dass der Begriff „Nanoform“ zu verwenden ist (Anhang II, Teil A, 1.1 b). Genau wie bei allen anderen Stoffeigenschaften sollen die Nanoformen, die registriert wurden, entsprechend der Registrierung angegeben werden.

Besonders erwähnenswert ist noch Abschnitt 9 mit den physikalisch chemischen Eigenschaften. Auch hier sollen für die relevanten Nanoformen die entsprechenden Informationen hinterlegt werden.

Quellen:

[1]        Verordnung (EU) 2020/878, Änderungsverordnung zur Änderung von Anhang II der REACH-VO

[2]        Internetpräsenz der ECHA zum Thema Nanomaterialien, abgerufen am 07.10.2022

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