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Welche Stoffe müssen in das SDB?

Von Kategorien: SDB-Profi

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Jeder Ersteller von Gemisch-Sicherheitsdatenblättern ist mit der Frage konfrontiert, welche Stoffe im Sicherheitsdatenblatt ausgewiesen werden müssen und warum. In diesem Artikel gehe ich auf einige Fälle ein und erkläre die rechtlichen Hintergründe.

Angabe der Stoffe in Abschnitt 3

Abschnitt 3 fasst die Inhaltsstoffe von Gemischen zusammen. Es ist möglich, aber in den meisten Fällen unerwünscht, die exakte Rezeptur im Abschnitt anzugeben. Es müssen trotzdem gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Die erste Unterscheidung ist hierbei, ob es sich um ein Gemisch mit Einstufungen nach CLP-Verordnung handelt, oder nicht.

Ist das Gemisch selbst nicht eingestuft, dann werden in der REACH-Verordnung abhängig vom Aggregatzustand Konzentrationsgrenzen ausgewiesen, ab denen Inhaltsstoffe erwähnt werden müssen. Dies ist in der Regel abhängig von den Eigenschaften des Stoffs, oder ob der Stoff EU-Grenzwerte aufweist (IOELV oder BOELV):

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  • Stoff mit Einstufung oder EU-Grenzwerte: 0,2 Vol-% bei Gasförmigen Gemischen, sonst 1 Gew.-%
  • Stoff mit besonders kritischen Eigenschaften (PBT, vPvB, endokrinschädigend, …): 0,1 Gew.-%

Ist das Gemisch selbst auch eingestuft, dann wird die Verpflichtung der Angabe genauer aufgeschlüsselt. Auch hier sind die Stoff-Eigenschaften entscheidend.

  • Stoffe, die eine Einstufung gesundheits- oder umweltschädigend sind und die kleinste der folgenden Konzentrationen erreicht: GCL, SCL, BGW (M-Faktoren bei aquatischen Einstufungen berücksichtigen, 1/10 des Grenzwerts bei sensibilisierenden Einstufungen)
  • Stoffe mit EU-Grenzwerten (IOELV, BOELV) – keine Mindestkonzentration!
  • Stoffe mit besonders kritischen Eigenschaften (PBT, vPvB, endokrinschädigend, …): 0,1 %

Grenzwert-Abkürzungen:

  • GCL: Allgemeine Konzentrationsgrenzwert
  • SCL: Spezifische Konzentrationsgrenzwert
  • BGW: Berücksichtigungsgrenzwert

Die genauen Details lassen sich in der REACH-Verordnung, Anhang II, Teil A, 3 [1] nachlesen.

Angabe der Stoffe in Abschnitt 8

In Abschnitt 8 werden die Stoffe ausgewiesen, die Arbeitsplatzgrenzwerte aufweisen. Genauer genommen finden sich diese in Abschnitt 8.1 (zu überwachende Parameter). Aufgelistet werden alle Stoffe, die nationale Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte aufweisen, oder für die EU-Grenzwerte gelten.

Ob ein Stoff anzuzeigen ist, ist in diesem Fall also auch von dem Ziel-Land / den Ziel-Ländern abhängig.

Es kann also vorkommen, dass Sie in Abschnitt 8 Stoffe ausweisen müssen, die nicht gleichzeitig in Abschnitt 3 erwähnt werden müssen. Liegt jedoch ein EU-Grenzwert vor (IOELV/BOELV), dann ist die Angabe in Abschnitt 3 auch verpflichtend.

Angabe der Stoffe in weiteren Abschnitten

Es gibt auch weitere Abschnitte, in denen die Angaben der Stoffe sinnvoll und notwendig sind. Wenn für die Inhaltsstoffe toxikologische Daten bekannt sind, dann werden diese im Detail in Abschnitt 11 bei gesundheitsschädigenden Eigenschaften und in Abschnitt 11 bei umweltschädigenden Eigenschaften aufgezeigt.

Zusätzlich können auch nicht enthaltene, gefährliche Stoffe Erwähnung finden, wenn diese zum Beispiel bei Brand entstehen können (Abschnitt 5) oder relevant sind für die Beschreibung der Stabilität und Reaktivität des Gemischs (Abschnitt 10). Auch bei Hinweisen zur Entsorgung können einzelne Stoffe erwähnt werden (Abschnitt 13), oder aufgrund nationaler Verpflichtungen (Abschnitt 15).

Allgemein kann sich die Verpflichtung für die Angabe von Stoffen neben der REACH-Verordnung auch aus anderen Rechtsbereichen ergeben, wie Aufzählungen für Detergenzien, oder Beschränkungen der Zulassung, oder VOC-Eigenschaften. Deswegen ist es auch wichtig, für die eigenen Produkte informiert zu bleiben und die verwendete Software aktuell zu halten.

Quellen:

[1]        REACH-Verordnung ((EG) Nr. 1907/2006), konsolidierte Fassung vom 14.10.2022

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