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Erleichterungen bei PCN

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Die europäische Produktmitteilung beinhaltet viele Anforderungen, allen Voran das Datenformat. Auch inhaltlich gibt es viel zu beachten. Es sind jedoch auch einige Erleichterungen gesetzlich festgelegt, die die Ersteller auf verschiedene Weisen entlasten sollen. Ich stelle einige Erleichterungen bei PCN vor, inklusive der Abkürzungsflut, die diese mit sich bringen.

Fangen wir gleich mit der PCN selbst an, diese Abkürzung bedeutet Poison Centres Notifications und ist eine europäisch harmonisierte Mitteilung, die für die meisten gefährliche Gemische durchgeführt werden muss.

Die industrielle Mitteilung

Für alle betroffenen Produkt-Gemische, die ausschließlich im industriellen Maßstab verwendet werden, kann eine verkürzte Mitteilung eingereicht werden. Verkürzt heißt in diesem Fall, dass die Rezeptur nicht genauer angegeben werden muss als im Sicherheitsdatenblatt. Dafür muss aber auch gewährleistet sein, dass in Notfällen ein schneller Zugriff auf zusätzliche Informationen zu den Bestandteilen verfügbar ist. [1]

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Die Gruppenmitteilung

Die Gruppenmitteilung, oder Group Submission, ermöglicht es, mehrere Gemische in einer PCN zusammenzufassen – das betrifft insbesondere auch die Verwendung eines gemeinsamen, eindeutigen Rezepturidentifikators (UFI). Das kann je nach Anwendungsfall praktisch sein, da die Etiketten dann denselben UFI anzeigen können. Gruppenmitteilungen haben als Voraussetzung, dass die Rezepturen identisch sind in Hinblick auf Stoffe mit Umwelt- und Gesundheitsgefahr. Zusätzlich gibt es noch Ausnahmen für Parfümstoffe. [2]

Gruppe austauschbarer Bestandteile

Die „interchangeable component group“ (ICG) ermöglicht, mehrere alternative Komponenten einer Rezeptur zusammenzufassen zu einer Gruppe austauschbarer Bestandteile. Hierbei kann es sich zum Beispiel um dieselbe Komponente handeln, die jedoch von verschiedenen Lieferanten geliefert wird. Damit können die Komponenten getauscht werden, ohne einen anderen UFI auf dem Etikett anbringen zu müssen. Dafür müssen die Komponenten in Funktion und Gefährlichkeit identisch sein, wieder mit Ausnahme von Umweltgefahren. [3]

Verwendung von Standardrezepturen

Im Anhang VIII der CLP-Verordnung finden sich Standardrezepturen (Standard Formulas SF), die ebenfalls verwendet werden können. Wenn die eigene Rezeptur im Rahmen einer der SF (Anhang VIII, Teil D) liegt, dann kann diese angegeben werden. Zusätzliche Bestandteile werden weiterhin extra angegeben. [4]

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Weitere Erleichterungen

Neben Standardrezepturen gibt es auch noch eine Auflistung an Kraft- und Brennstoffen, die mit einer geringeren Anforderung an die Genauigkeit angegeben werden müssen („special provisions for fuels“). [5]

Außerdem gibt es eine Ausnahme für vor Ort zusammengemischte Farben („nach Wunsch formulierte Anstrichfarbe“, oder bespoke paints) – hier werden ab festgelegten Konzentrationen die UFI der Bestandteile auf der Mischfarbe angebracht. Das spart ebenfalls die Erstellung vieler PCN für die unbegrenzte Vielfalt an Mischfarben. [6]

Fazit

Auch bei einem Blick auf die Erleichterungen bleibt trotzdem ein Fakt natürlich bestehen – die Hauptlast für die Erstellung, Aktualisierung und Organisation der PCN und der UFI bleibt beim Mitteilungspflichtigen. Da es keine Papieralternative gibt, bleibt nur die Erstellung von PCN mit den technischen Vorgaben, entweder manuell über IUCLID, oder automatisiert über eine Software-Lösung. Weitere Informationen finden sich auch in diesem Artikel.

Quellen:

[1]        CLP-Verordnung, Anhang VIII, Teil B, 3.1, 2. Absatz

[2]        CLP-Verordnung, Anhang VIII, Teil A, 4

[3]        CLP-Verordnung, Anhang VIII, Teil B, 3.5

[4]        CLP-Verordnung, Anhang VIII, Teil B, 3.6

[5]        CLP-Verordnung, Anhang VIII, Teil B, 3.7

[6]        CLP-Verordnung, Artikel 25 (8)

[7]        ECHA Leitlinien zu harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung, Version 5, April 2022, ISBN: 978-92-9468-126-3

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