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Titandioxid – Doch nicht krebserzeugend?

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Titandioxid sorgt bereits seit einigen Jahren für viel Aufregung. Seit Oktober 2021 müssen Gemische, die Titanoxid enthalten, unter bestimmten Bedingungen als krebserzeugend eingestuft werden. Dazu kommen noch neue zwei neue EUH-Sätze alleine für diesen Inhaltsstoff. Nun hat der Europäische Gerichtshof die Einstufung für nichtig erklärt.

Titandioxid

Titandioxid wird in vielen Bereichen als Weißmacher eingesetzt, beispielsweise in Sonnencreme, Zahnpasta oder Wandfarbe. In Lebensmitteln ist der Einsatz inzwischen verboten. 2019 wurde von der EU-Kommission beschlossen, dass Titandioxid als Carc. 2 (vermutlich krebserzeugend) einzustufen ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Mit der 14. ATP (Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt) wurde diese gesetzlich bindende Einstufung von Titandioxid in die CLP-Verordnung eingeführt. [1] Die Änderungen durch die 14. ATP sind 2021 in Kraft getreten, seitdem gilt diese Legaleinstufung von Titandioxid.

Legaleinstufung von Titandioxid

Die Einstufung als Carc. 2 gilt nicht immer, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Titandioxid muss als Pulver oder Puder vorliegen, dabei muss mindestens 1 % der Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤10 µm vorkommen. Lesen Sie gerne in diesem Blog-Beitrag nach, was sich genau geändert hat und wie sich dies auch auf Gemisch-Einstufungen auswirkt.

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Klage vor dem EuGH

Ende November 2022 gingen Meldungen zu Titandioxid durch die Medien – sogar die Tagesschau berichtete darüber: Titandioxid wurde zu Unrecht als Carc. 2 eingestuft. [2] Mehrere Hersteller von Titandioxid-Produkten haben gegen die Legaleinstufung geklagt, die Klage ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Nun hat der EuGH beschlossen, dass die Einstufung tatsächlich nicht rechtmäßig ist. Allerdings kann noch Einspruch gegen das Urteil eingelegt werden, es bleibt also weiterhin spannend.

Wieso ist die Einstufung nicht rechtmäßig?

Zum einen hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) falsche Schlüsse aus vorliegenden Daten gezogen. Die EU-Kommission folgte den Empfehlungen der ECHA und leitete daraus die Einstufung als vermutlich krebserzeugend ab. Da diese Einstufung jedoch nur für eine bestimmte Form gilt (Pulver/Puder), handelt es sich nicht um eine intrinsische Eigenschaft von Titandioxid. Titandioxid wirkt also nicht immer krebserzeugend, sondern nur unter den genannten Bedingungen. Dies kann so auch auf andere Stoffe zutreffen. Voraussetzung für eine Einstufung ist jedoch die intrinsische Eigenschaft – Titandioxid müsste also immer krebserzeugend wirken, damit die Einstufung Carc. 2 rechtmäßig ist.

Fazit

Aktuell sieht es so aus, als ob die Legaleinstufung von Titandioxid tatsächlich wieder entfällt. Da jedoch noch Einspruch eingelegt werden kann, ist dies momentan noch nicht endgültig entschieden. Erstellen Sie Sicherheitsdatenblätter für Ihre eigenen Gemische, wird dann möglicherweise eine Neu-Einstufung und damit auch ein aktualisiertes Sicherheitsdatenblatt notwendig sein. Nutzen Sie eine Software, zum Beispiel unseren SDB-Profi, werden solche gesetzlichen Änderungen verlässlich implementiert und angepasst. So werden Sie zum Beispiel darauf hingewiesen, wenn sich die Legaleinstufung eines Stoffes ändert und damit auch, welche Produkte und SDB davon betroffen sind.

 

[1]        Verordnung (EU) 2020/217 der Kommission vom 4. Oktober 2019

[2]        Bericht der Tagesschau, Stand 23.11.2022

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