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Neue Einstufung Endokrine Disruption (Umwelt)

Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt, EUH 430 und EUH 431.

© GeSi - GeSi

Die endokrine Disruption, also die neue Einstufung zu hormonartig wirkenden Substanzen, unterscheidet zwischen der Wirkung auf die Umwelt und der Wirkung auf den Menschen. In diesem Artikel beschreibe ich die Einstufung zur Wirkung auf die Umwelt.

Wo findet sich die Einstufung für die Wirkung auf die Umwelt?

Die Einstufung ist in der CLP-Verordnung, Anhang II, Teil 4, 4.2, zu finden. Damit schließt sich diese Einstufung an das bereits vorhandene Kapitel zur Einstufung der Gewässergefährdung in 4.1 an. Aufgrund der Veröffentlichung im März 2023 kann es sein, dass die konsolidierten Fassungen noch nicht das Kapitel 4.2 führen, je nach Zeitpunkt, an dem Sie diesen Artikel lesen. Sicher finden Sie die neuen Einstufungen im Amtsblatt der Europäischen Union [1].

Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt

Das ist die offizielle, deutsche Benennung dieser neuen Gefahrenklasse. Eine Einstufung liegt vor, wenn eine hormonell bedingte schädliche Wirkung auf der Ebene der Population oder Teilpopulation ausgelöst werden kann.

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Die Gefahrenklasse ist aufgeteilt in zwei Kategorien:

  • Kategorie 1 (ED ENV 1, Gefahr, EUH430) – Nachgewiesener Zusammenhang
  • Kategorie 2 (ED ENV 2, Achtung, EUH431) – Weniger schlüssiger Zusammenhang als in Kategorie 1

Im Gesetz wird auf keine konkreten Testmethoden verwiesen. Es werden neben am Tier gewonnenen Daten auch alternative Methoden als valide erwähnt, solange diese Alternativen den Prognosekapazitäten der Tierversuche entsprechen.

Die Integration der neuen Einstufungen in die Leitlinien zur Einstufung und Kennzeichnung der ECHA sollen nach jetzigem Stand in 2024 erscheinen.

Gemischbestimmung

Die Gemischeinstufung orientiert sich in erster Linie an der Konzentration von Inhaltsstoffen, die als endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die Umwelt eingestuft sind. Wenn für das Gemisch Daten vorliegen, die eine Einstufung rechtfertigen, obwohl die Inhaltsstoff-Bedingungen keine Einstufung ergeben würden, ist eine Einstufung des Gemischs gerechtfertigt. Interessanterweise wird der umgekehrte Fall (keine Einstufung des Gemischs aufgrund von Gemisch-Daten) nicht erwähnt.

Die Übertragungsgrundsätze auf Grundlage von ausreichenden Stoffinformationen und Daten über ähnliche Gemische (CLP-VO, Anh. I, Teil 1, 1.1.3), sind auch anwendbar.

Die Einstufung auf Basis von Inhaltsstoff-Konzentrationen ist nicht additiv. Die Einstufung erfolgt, wenn mindestens ein Stoff mit der entsprechenden Einstufung und Kategorie die allgemeine Konzentrationsgrenze überschreitet:

  • Kategorie 1, ≥ 0,1 %
  • Kategorie 2, ≥ 1 %; Sicherheitsdatenblatt auf Anforderung: ≥ 0,1 %

EUH-Sätze:

Die neuen Einstufungen gelten derzeit im Rechtsraum der EU, eine Übernahme in GHS ist noch unklar. Deswegen haben die neuen Einstufungen keine H-Sätze (GHS), sondern EUH-Sätze (rein CLP).

  • Kategorie 1: EUH430: Kann endokrine Störungen in der Umwelt verursachen
  • Kategorie 2: EUH431: Steht in dem Verdacht, endokrine Störungen in der Umwelt zu verursachen

Detailangaben im Sicherheitsdatenblatt

Für ED ENV 1 und 2 gibt es im Abschnitt 12, Unterabschnitt 12.6 die Möglichkeit, genauere Informationen anzugeben. Die Einstufungen und zusätzliche Informationen dazu finden sich also in den Stoff-/Gemisch-Daten zur Einstufung und Kennzeichnung in Abschnitt 2, für Inhaltsstoffe in Abschnitt 3 und genauere Informationen in Abschnitt 12.6.

Achtung: Ältere, nicht mehr aktuelle Sicherheitsdatenblätter weisen unter Abschnitt 12.6 noch andere schädliche Wirkungen aus, dieser Unterabschnitt ist in den neuen SDB unter 12.7 zu finden.

Übergangszeiträume

Für die Einbindung der neuen Einstufung wurde folgender Übergangszeitraum ermöglicht. Ist der Übergangszeitraum verstrichen, ist die Angabe der Einstufung im EU-Rechtsraum verpflichtend.

  • Einstufung für Stoffe: 05.2025
  • Einstufung für Gemische: 05.2026
  • Zeitraum bis zum Anpassen von Lagerbeständen für den Verkauf:
    • Stoffe: 11.2026
    • Gemische: 05.2028

Quellen:

[1]        Amtsblatt der Europäischen Union, L93, 31.03.2023

[2]        CLP-Verordnung in konsolidierter Fassung vom 17.12.2023

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