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Neue Einstufung PBT und vPvB

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PBT und vPvB mit EUH-Sätzen EUH440 und EUH441

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Seit dem 20.04.2023 gibt es neue Einstufungen im Umwelt-Bereich, die eine Aussage über besonders hartnäckige Stoffe geben: PBT und vPvB. Ausgeschrieben heißt die Gefahrenklasse dann „Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften“, oder in kurz: PBT- und vPvB-Eigenschaften.

Einigen unter den Lesern dürften diese zwei Abkürzungen nicht fremd vorkommen, allerdings ließen sich die Erklärungen bisher nur in der REACH-Verordnung finden und sind dort Teil des Konzepts zur Erkennung von besonders besorgniserregenden Stoffen (substances of very high concern, SVHC) [1]. Jetzt bekommen diese Stoffeigenschaften ihre eigene Einstufung.

Wo findet sich die Einstufung für PBT und vPvB?

Die Einstufung ist in der CLP-Verordnung, Anhang II, Teil 4, 4.3, zu finden. Damit schließt sich diese Einstufung an das bereits vorhandene Kapitel zur Einstufung der Gewässergefährdung in 4.1 und der endokrinen Disruption in 4.2 an. Aufgrund der Veröffentlichung im März 2023 kann es sein, dass die konsolidierten Fassungen noch nicht das Kapitel 4.3 führen, je nach Zeitpunkt, an dem Sie diesen Artikel lesen. Sicher finden Sie die neuen Einstufungen im Amtsblatt der Europäischen Union [2].

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Was bedeuten P, B, T und v in diesem Zusammenhang?

Jeder der genannten Buchstaben steht für eine bestimmte Eigenschaft. Zusammengesetzt ergeben sich dann die zwei Einstufungen PBT und vPvB.

P – Persistenz

P ist erfüllt, wenn eine der vorgegebenen Abbau-Halbwertszeiten überschritten wird. Also zum Beispiel, wenn die Abbau-Halbwertszeit bei Meerwasser 60 oder mehr Tage beträgt. Da es sich um Persistenz in der Umwelt handelt, ist eine höhere Abbau-Halbwertszeit schlimmer.

B – Bioakkumulation

B liegt vor, wenn der Biokonzentrationsfaktor (BCF) bei Wasserlebewesen höher ist als 2000. Auch beim BCF gelten höhere Werte als schlimmer.

T – Toxizität

Hierbei werden chronische Toxizitätswerte betrachtet, allerdings nicht nur die, die aus der Umwelt stammen. T ist erfüllt, wenn eine der folgenden Eigenschaften auf den betrachteten Stoff zutrifft:

  • Langzeit-NOEC oder ECX-Wert unter 0,01 mg/L – hierbei ist ein niedrigerer Wert schlimmer.
  • Der Stoff ist eingestuft als: Karzinogen, Kategorie 1, keimzellmutagen, Kategorie 1 und / oder reproduktionstoxisch, Kategorien 1 oder 2, also CMR aber nur für die angegebenen Kategorien.
  • STOT RE, Kategorie 1 und 2
  • Der Stoff ist ein endokriner Disruptor mit Wirkung auf den Menschen (ED HH) und / oder Wirkung auf die Umwelt (ED ENV), jeweils in Kategorie 1 (ED HH 1, ED ENV 1)

Interessanterweise gibt es also das T auch für die Einstufung in ED, die mit derselben Änderungsverordnung in die CLP-Verordnung übernommen wurde.

Mit diesem Schema im Hinterkopf kann man sich schon denken, wie sich die Eigenschaften vP und vB (very persistent, very bioaccumulative) zusammensetzen: vP hat noch höhere Abbau-Halbwertszeiten als P und vB beginnt bei einem BCF von 5000 für Wasserlebewesen.

Einstufungskriterien

Wenn die Eigenschaften für P, B und T erfüllt sind, kommt es zu der Einstufung PBT. Analog setzt sich vPvB zusammen aus Stoffen, die die Eigenschaften vP und vB besitzen.

Einstufung für PBT- und vPvB-Eigenschaften

PBT und vPvB werden nicht weiter in Kategorien unterteilt. Im Gegensatz zu z. B. Ozone 1 gibt es also keine Kategorie 1. Die Gefahren werden dann folgendermaßen dargestellt:

  • PBT, Signalwort: Gefahr, EUH440 (Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen.)
  • vPvB, Signalwort: Gefahr, EUH441 (Starke Anreicherung in der Umwelt und in lebenden Organismen einschließlich Menschen.)

Gemisch-Einstufung

Bei der Gemisch-Einstufung handelt es sich um eine nicht-additive Bestimmung mit einem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr.

Das heißt, sobald mindestens ein Stoff enthalten ist, der PBT, bzw. vPvB eingestuft ist, bekommt das Gemisch diese Eigenschaft auch, sobald 0,1 Gew.-% oder mehr von dem Stoff enthalten sind.

PBT und vPvB im Sicherheitsdatenblatt

Da es diese Eigenschaften schon zuvor nach Definition der REACH-Verordnung gab, finden sich Informationen dazu im Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 12.5 (Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung). Zusätzlich werden die Einstufungen für das Gemisch in Abschnitt 2 zu finden sein und die Einstufung für die Inhaltsstoffe entsprechend in Abschnitt 3.

Übergangszeiträume

Für die Einbindung der neuen Einstufung wurde folgender Übergangszeitraum ermöglicht. Ist der Übergangszeitraum verstrichen, ist die Angabe der Einstufung im EU-Rechtsraum verpflichtend.

  • Einstufung für Stoffe: 05.2025
  • Einstufung für Gemische: 05.2026
  • Zeitraum bis zum Anpassen von Lagerbeständen für den Verkauf:
    • Stoffe: 11.2026
    • Gemische: 05.2028

Quellen:

[1]        Internetpräsenz der ECHA, Erklärung von SVHC-Stoffen, Stand 05/2023

[2]        Amtsblatt der Europäischen Union, L93, 31.03.2023

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