Nach §§5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Gefährdungen bei Tätigkeiten oder am Arbeitsplatz und daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ermitteln und zu dokumentieren. Für eine Erleichterung dieser Beurteilung stellen verschiedene Gruppen, wie z.B. die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Gefährdungs-und Belastungskataloge zur Verfügung, die sowohl mögliche Gefahren als auch ergreifbare Maßnahmen beinhalten.

Quellen: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG); http://www.bgrci.de