Gefahrstoffe sind im Sinne des Chemikaliengesetzes (Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen – ChemG) gefährliche Stoffe und Gemische, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften besitzen:

  • Physikalische Gefahren nach Anhang I, Teil 2 der CLP-Verordnung
  • Gesundheitsgefahren nach Anhang I, Teil 3 der CLP-Verordnung
  • Umweltgefahren nach Anhang I, Teil 4 und Teil 5 der CLP-Verordnung

Außerdem zählen Stoffe zu Gefahrstoffen, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugeordnet wurde.

Der Begriff „Gefahrstoff“ ist weit gefasst und enthält außerdem alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die bei der Herstellung oder Verwendung selbst Gefahrstoffe freisetzen. Alle Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten gefährden können, gelten ebenfalls als Gefahrstoffe.

Gleichfalls gibt es auch für die umweltgefahr eine verallgemeinerte Definition, nach der Stoffe oder Gemische umweltgefährlich und damit Gefahrstoffe sind, indem sie „selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können.“

Quelle: Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG), Stand 07-2017