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TRGS 201 – Vereinfachte Einstufung und Kennzeichnung

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Als Gefahrstoffverwalter kommen Sie über das Sicherheitsdatenblatt und das Gefahrstoffetikett mit Einstufung und Kennzeichnung in Berührung. Was ist jedoch, wenn keine Informationen zu einem verwendeten Gefahrstoff vorliegen, zum Beispiel, weil dieser innerbetrieblich hergestellt wird? In diesem Anwendungsfall hilft ein Blick in die TRGS 201 [1] weiter.

Was sind die TRGS überhaupt?

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Dokumente aus dem deutschen Recht. Sie dienen dazu, die Gefahrstoffverordnung zu konkretisieren und dem Anwender dadurch in bestimmten Themen Hilfestellungen zu geben. Werden die Vorgaben der TRGS eingehalten, wird auch die zugrundeliegende Rechtsvorschrift eingehalten. In früheren Blog-Beiträgen haben wir uns auch schon mit bestimmten TRGS beschäftigt, zum Beispiel mit TRGS 600 [2] als Hilfe zur Substitution.

Die TRGS 201

Heute möchte ich eine weitere TRGS genauer beleuchten: TRGS 201. Diese TRGS beschäftigen sich mit der Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Insbesondere soll diese TRGS dabei helfen, Gefahrstoffe einzustufen und zu kennzeichnen, die keine Einstufung und Kennzeichnung des Lieferanten besitzen. Ein Einsatz ist zum Beispiel, wenn Stoffe und Gemische innerbetrieblich hergestellt und nicht in Verkehr gebracht werden. Wird das Produkt in Verkehr gebracht, gelten sowieso andere Bestimmungen und Regeln.

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Die vereinfachte Einstufung und Kennzeichnung

Im Normalfall erfolgt die Einstufung von Gemischen nach CLP-Verordnung [3]. Ist dies nicht möglich, zum Beispiel aufgrund von Informationsdefiziten, kann ein vereinfachtes Verfahren für Einstufung und Kennzeichnung angewandt werden. Die TRGS 201 gibt für verschiedene Gefahrenkategorien an, unter welchen Bedingungen das Gemisch eine bestimmte Einstufung erhalten muss. So gibt es zum Beispiel verschiedene Kriterien für die vereinfachte Einstufung als hautätzend oder hautreizend:

Für die Einstufung als Ätzwirkung auf die Haut (Skin Corr. 1, 1A, 1B oder 1C, H314, GHS05)

  • pH-Wert ≤ 2 oder ≥ 11,5
  • 5 % Stoffe, die als Skin Corr. 1, 1A, 1B oder 1C eingestuft sind

Für die Einstufung als Reizwirkung auf die Haut (Skin Irrit. 2, H315, GHS07)

  • 1 %, aber < 5 % Stoffe, die als Skin Corr. 1, 1A, 1B oder 1C eingestuft sind
  • 10 % Stoffe, die als Skin Irrit. 2 eingestuft sind

Man erkennt hier, in vereinfachter Form, die Regeln der CLP-Verordnung wieder. Auch dort ist der pH-Wert relevant bzw. der Anteil an Inhaltsstoffen mit einer bestimmten Einstufung. So geben die TRGS 201 für alle Gesundheits- und Umweltgefahren Hilfen dazu, wie Gemische vereinfacht eingestuft werden können. Gewisse Informationen zum Gemisch sind dafür natürlich trotzdem nötig.

 

[1]        Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 201, Fassung 10.04.2018, Internetpräsenz der BAuA

[2]        Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 600, Fassung 27.07.2020, Internetpräsenz der BAuA

[3]        Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung REACH-CLP-Biozid-Helpdesk (DE), Stand 01.03.2022

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