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Bestimmung der Wasser­gefährdungs­klasse bei Gemischen

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Wassergefährdungsklasse bei Gemischen

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Die Bestimmung der Wassergefährdungsklasse bei Gemischen ist umfangreicher als die Bewertung einzelner Inhaltsstoffe. Schließlich spielen im Gemisch sowohl die Inhaltsstoffe, deren Aggregatzustände als auch deren toxischen Eigenschaften eine Rolle. Deswegen kann die Wassergefährdungsklasse (WGK) auch auf verschiedene Wege ermittelt werden. Doch welche Eigenschaften erhöhen die Gefährlichkeit für Gewässer besonders und ab welchen Konzentrationen können Inhaltsstoffe vernachlässigt werden?

Wassergefährdungsklasse bei Gemischen: Mehrere Wege, ein Ziel

Das hier beschriebene Vorgehen verwendet bereits die ab 01.08.2017 gültige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), deren Veröffentlichung bereits erwähnt wurde.

Zur Einschätzung von Gemischen können die Wassergefährdungsklassen der Inhaltsstoffe herangezogen werden, siehe Anlage 1, 5.2. Feste Stoffe unterliegen hierbei den gleichen Bedingungen wie flüssige im Gemisch. Ist die WGK für einen Feststoff nicht bekannt, wird WGK 3 angenommen.

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Eine weitere Möglichkeit zur Bestimmung ist das Verwenden von toxikologischen Daten (akute Toxizität, oral, dermal oder direkt die gemessenen Auswirkungen auf die Umwelt), siehe Anlage 1, 5.3.

Ergeben beide Methoden eine unterschiedliche WGK, wird die Ermittlung aus toxikologischen Daten bevorzugt.

Erleichterungen

Zwei Erleichterungen sind bei der Bestimmung besonders erwähnenswert:

Ein Gemisch kann direkt alle Voraussetzungen erfüllen, um als nicht gewässergefährdend deklariert zu werden, siehe Anlage 1, 2.2.

Bei einem Gemisch kann die ermittelte WGK beibehalten werden, wenn nur ein Stoff ausgetauscht wurde und dieser Stoff die gleiche oder eine geringere WGK hat als der ursprünglich enthaltene.

Berücksichtigungskonzentrationen und besonders gefährliche Eigenschaften

Für die rechnerische Ableitung der WGK aus den Gefährdungsklassen der Inhaltsstoffe gibt es Berücksichtigungsgrenzen.

Hat ein Stoff, der nicht krebserzeugend ist, eine Konzentration kleiner 0,2 Gew.-%, dann muss dieser nicht berücksichtigt werden.

Krebserzeugende Stoffe sind bereits ab 0,1 Gew.-% relevant, für die Bestimmung von WGK 1 gibt es sogar keine Berücksichtigungsgrenze mehr. Enthält ein Gemisch krebserzeugende Stoffe der Klasse 3, dann ist es auch WGK 3.

Bei Stoffen, denen M-Faktoren zugeordnet wurden, werden diese auf den Gehalt multipliziert.

Quellen: Internetpräsenz des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), Stand 18.04.2017

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