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Europäische Mitteilung mit 100 % ICG?

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Großlager Chemie mit der Fragestellung, ist 100 % ICG in Ordnung?

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In unseren Webinaren kam zur Europäischen Produktmitteilung (PCN) eine interessante Frage auf: Darf man eine PCN melden, in der zu 100 % eine Gruppe austauschbarer Komponenten (ICG) enthalten ist? Neben dieser Frage gibt es natürlich auch noch die Überlegung: Ist das überhaupt sinnvoll?

Doch erst einmal zu den Grundlagen.

Was ist eine Interchangeable Component Group (ICG)?

Eine Interchangeable Component Group (ICG) bezieht sich auf eine Gruppe von Stoffen oder Gemischen, die als austauschbar betrachtet werden können. Das bedeutet, dass sie in Bezug auf ihre technischen Eigenschaften, ihre Verwendung und ihre Risikoprofile ähnlich genug sind, um als eine Gruppe an Komponenten behandelt zu werden. Ein Beispiel wäre die Verwendung verschiedener Säuren, oder dieselbe Säure bezogen von verschiedenen Herstellern. Wird eine ICG für eine eigene Rezeptur verwendet, dann ist die genaue Zusammensetzung der einzelnen enthaltenen Bestandteile für die PCN nicht mehr relevant, beziehungsweise je nach Produktionsprozess auch gar nicht mehr bekannt. Anhang VIII der CLP-Verordnung beschreibt hierbei, welche Bedingungen genau erfüllt sein müssen, um eine Gruppe austauschbarer Komponenten als ICG mitteilen zu dürfen.

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Technische Hürden bei der PCN-Erstellung

Wie so oft kommt einem bei den ganzen gesetzlichen Vorschriften manchmal auch die Realität in den Weg. So auch bei der Übertragung von Rezeptur-Informationen.

Für die PCN sind die Anforderungen an die Genauigkeit von Rezepturkomponenten hoch, die Zusammensetzung erlaubt nur einen kleinen Spielraum im Vergleich zur Angabe der Zusammensetzung in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts.

In manchen Fällen besteht ein Produkt jedoch nicht immer aus denselben zugelieferten Gemischen (MiM). Zum Beispiel kann es vorkommen, dass ein Stoff oder ein Gemisch in der eigenen Rezeptur von verschiedenen Zulieferern bereitgestellt wird. Je nach Situation ist dann nicht einmal mehr klar, wie viel von welcher Zulieferer-Komponente im Produkt überhaupt enthalten ist. Das ist für die Funktionalität vielleicht auch gar nicht wichtig, aber die genaue Rezepturangabe in der PCN kann damit nicht mehr erfüllt werden. Genau dafür können dann ICG erstellt und eingesetzt werden. Trotzdem müssen natürlich die Vorgaben aus Anhang VIII erfüllt sein.

Die Vorteile der Verwendung einer ICG

Die Verwendung einer ICG bietet also die Möglichkeit, Gemische mit austauschbaren Komponenten mitzuteilen, ansonsten müssten sich ja chargenbezogen UFI und Mitteilung unterscheiden.

Sind 100 % ICG im Gemisch dann möglich?

Die Interchangeable Component Group (ICG) stellt eine praktikable Lösung dar, um gemischte Produkte, die von verschiedenen Zulieferern stammen und vielleicht sogar in gemeinsamen Vorratsbehältern gelagert werden, zusammen anzugeben.

Hierbei ist auch die Angabe von 100 % ICG in der eigenen Mitteilung möglich, wenn die Vorbedingungen entsprechend erfüllt sind. Es ist nicht nur sinnvoll, PCN zu erstellen, die zu 100 % aus einer ICG bestehen, sondern in manchen Fällen anders gar nicht möglich, wenn nicht bekannt ist, wie groß die Anteile der verschiedenen Zuliefererprodukte im eigenen Produkt schlussendlich sind.

Besuchen Sie auch gerne unser PCN-Webinar, um sich regelmäßig und kostenfrei auf dem Laufenden zu halten.

Quellen:

[1]        CLP-Verordnung, Anhang VIII, konsolidierte Fassung vom 20.04.2023

[2]        Internetpräsenz und Support zur Mitteilung gefährlicher Produkte des Bundesinstituts für Risikobewertung, zuletzt geöffnet am 15.06.2023

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