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Neuerungen durch die 11. ATP der CLP-Verordnung

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ATP

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Es ist mal wieder soweit – die 11. ATP der CLP-Verordnung ist veröffentlicht worden. Diese Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) steht ganz im Zeichen der Mehrsprachigkeit von chemischen Bezeichnungen. Hierzu hatte ich mir auch schon öfter Gedanken machen dürfen – müssen Stoffbezeichnungen in die jeweiligen Amtssprachen übersetzt werden oder nicht? Die 11. ATP verschafft hier endgültig Klarheit.

Der rechtliche Hintergrund

Bei der Angabe der Stoffbezeichnung spielt sowohl die REACH-Verordnung als auch die CLP-Verordnung eine Rolle. Denn durch die REACH-Verordnung ist geklärt, dass es einen Produktidentifikator für jeden Stoff gibt und dieser in der jeweiligen Amtssprache vorliegen soll.

Der Inhalt des Produktidentifikators ist jedoch in der CLP-Verordnung beschrieben. Es ist unter anderem festgelegt, dass Stoffe, die in der Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Anhang VI, Tabelle 3 der CLP-Verordnung) vorkommen, die dort verwendete Bezeichnung verwenden sollen. Die war aber bisher englisch. Wir gaben uns also Mühe, beide Varianten in unserer Software abzubilden – sowohl Stoffnamen auf Englisch als auch individuell übersetzt.

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Doch die Zielrichtung ist schon nach REACH-Verordnung klar – übersetzte Stoffnamen.

Der Weg zum Ziel der Mehrsprachigkeit

Es war bereits von der Kommission im Jahr 2008 angekündigt, dass die Stoffnamen im Anhang VI in die jeweiligen Amtssprachen übersetzt werden. Viel gesehen hat man davon bisher nicht. Zwar wurden seit der 7. ATP alle Änderungen mit deutschen Stoffbezeichnungen gepflegt, aber die Anzahl dieser Übersetzungen im Vergleich zur Gesamtmenge der Tabelle 3 ist vergleichsweise gering.

Mit der 11. ATP kommt jetzt die Aktualisierung aller weiteren chemischen Bezeichnungen in die entsprechenden Amtssprachen.

Fazit – Wie betrifft den SDB-Ersteller die 11. ATP der CLP-Verordnung?

Die Übersetzung der chemischen Bezeichnungen in die jeweiligen Amtssprachen wird also weiter vorangetrieben. Was macht die 11. ATP noch?

Dieser Punkt ist schwerer zu beantworten. Generell gilt: Die Einträge aus der CLP-Verordnung werden durch die Einträge in der 11. ATP ersetzt – aber diesmal sind das 755 Seiten!

In der 11. ATP wird nur allgemein darauf hingewiesen, dass die harmonisierten Einstufungen mehrmals angepasst wurden. Ob die 11. ATP neben der Übersetzung der Stoffnamen weitere Änderungen vorsieht, das wird nicht eindeutig erwähnt.

Für mich heißt das: dranbleiben, prüfen und nachfragen, damit alle Stoffeinstufungen im Programm aktuell bleiben. Für SDB-Ersteller ohne Dienstleistung in Bezug auf die Stoffeinstufung heißt das: lieber alle verwendeten Stoffe in der 11. ATP suchen und Einstufungen sowie Kennzeichnungen der Produkte anpassen, wenn nötig – aber nicht unbedingt sofort.

Gültigkeit der 11. ATP

Wie auch schon bei vorangehenden technischen Anpassungen, wird für die Änderung an harmonisierten Einstufungen eine Frist für die Umstellung eingeräumt. Es ist trotzdem auch jetzt schon erlaubt, die Einstufungen so zu verwenden, wie sie in der 11. ATP dargestellt sind.

Verpflichtend gültig wird die 11. ATP ab dem 1. Dezember 2019.

Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 01.03.2018

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.03.2018

Verordnung (EU) 2018/669 (11. ATP der CLP-Verordnung)

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