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Entzündbare Flüssigkeiten und Feststoffe im Fokus

Entzündbare Flüssigkeit

© Africa Studio - stock.adobe.com

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden gerne Begriffe wie „brennbar“ und „entzündbar“, austauschbar verwendet. Das ist in Ordnung, aber in Bezug auf das Chemikalienrecht gibt es klare Definitionen, die entscheidende Unterschiede zwischen brennbaren und entzündbaren Flüssigkeiten bzw. Feststoffen festlegen.

Der Unterschied zwischen Flüssigkeit und Feststoff

Da die Gefahrstoffverordnung [1] sich bei der Definition von Gefahren auf die CLP-Verordnung [2] stützt, fasse ich deren Definition von Flüssigkeit und Feststoff zusammen. Die Aggregatzustände sind hierbei in der CLP-Verordnung, Anhang I, Teil 1 erklärt.

Flüssigkeiten sind entsprechend so definiert, dass diese bei Standarddruck (101,3 kPa) und bei einer Temperatur von 20 °C nicht vollständig gasförmig sind. Das hilft aber noch nicht, Flüssigkeiten von Feststoffen zu unterscheiden. Deswegen gibt es noch weitere Eigenschaften. Es handelt sich auch bei Stoffen oder Gemischen um Flüssigkeiten, wenn diese bei 20 °C oder weniger schmelzen (Schmelzpunkt / Schmelzbeginn unter 20 °C). Außerdem darf der Dampfdruck bei 50°C nicht 300 kPa überschreiten (sonst liegt wiederrum ein Gas vor).

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Bei der Definition von Feststoffen haben wir es schon einfacher. Wenn ein Stoff / Gemisch weder als Flüssigkeit, noch als Gas gilt, dann liegt ein Feststoff nach CLP-Verordnung vor. Wenn also der betrachtete Stoff bei mehr als 20°C schmilzt und nicht ein hoher Anteil bei 50°C gasförmig ist (Dampfdruck > 300 kPa), dann handelt es sich um einen Feststoff.

Brennbar und entzündbar

Die Begriffe „brennbar“ und „entzündbar“ sind im deutschen Rechtsraum nicht gleich. „Brennbar“ stellt den allgemeineren Begriff dar. Es ist also jeder entzündbare Stoff auch brennbar, aber nicht jeder brennbare Stoff ist entzündbar.

Eine Definition für brennbare Stoffe / Gemische findet sich zum Beispiel in der TRGS 510 [3], in der auch die Lagerklassen definiert sind. Gerade bei den Lagerklassen spielen brennbare Stoffe eine besondere Rolle. Brennbar heißt hierbei nach TRGS 510, wenn bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingegangen werden kann. Oder kurz, wenn der Kontakt zur Umgebungsluft ausreicht, um ein Material nach dem Anzünden weiterbrennen zu lassen.

Entzündbare Feststoffe und Flüssigkeiten sind physikalisch-chemische Gefahren und auf europäischer Ebene definiert durch GHS-Gefahrenklassen. Nach Gefahrstoffverordnung liegt automatisch ein gefährlicher Stoff / gefährliches Gemisch vor, wenn es sich um entzündbare Flüssigkeiten oder Feststoffe handelt. [1] [2]

Entzündbare Flüssigkeit

Eine entzündbare Flüssigkeit liegt vor, wenn der Flammpunkt kleiner oder gleich 60°C ist. Über den Flammpunkt und den Siedebeginn werden die entzündbaren Flüssigkeiten noch in eine der drei Kategorien eingeteilt, wobei Kategorie 1 die größte Gefahr darstellt und Kategorie 3 im Vergleich zu den anderen beiden die kleinere Gefahr. [2]

Entzündbare Feststoffe

Die genaue Definition für entzündbare Feststoffe nach CLP-VO lautet: „Feststoff, der leicht brennbar ist oder durch Reibung Brand verursachen oder fördern kann.“

Auch hier wird der Begriff „brennbar“ wieder aufgegriffen und gleich im Anschluss „leicht brennbar“ erklärt:

„pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische, die gefährlich sind, wenn sie durch kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzündet werden können und die Flammen sich rasch ausbreiten.“

Die dazugehörigen Messmethoden werden in der CLP-VO referenziert. Im Grunde genommen werden unter festgelegten Bedingungen Abbrandzeiten gemessen und anhand dieser die Entzündbarkeit des Feststoffs in Kategorien eingeteilt. [2]

Quellen:

[1]        Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), Ausfertigungsdatum, Gesetze-im-internet.de

[2]        Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung REACH-CLP-Biozid-Helpdesk (DE), Stand 10.05.2021

[3]        Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 510, Fassung 16.02.2021, Internetpräsenz der BAuA

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