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Sicherheitshinweise für Produkte

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Die Angabe von P-Sätzen, oder Sicherheitshinweisen, folgt festen Regeln aus der CLP-Verordnung. Dabei ist besonders interessant, welche P-Sätze mit welchen zusätzlichen Hinweisen in Abschnitt 2.2 des Sicherheitsdatenblatts und damit auch auf dem Gefahrstoffetikett angezeigt werden.

Anzahl an P-Sätzen

Auf dem Kennzeichnungsetikett finden sich in der Regel bis zu sechs Gefahrenhinweise, das ist kein Zufall. Während Artikel 22 in der CLP-Verordnung allgemein festlegt, welche Sicherheitshinweise wann gelten, legt Artikel 28 (Rangfolgeregelung) die maximale Anzahl fest und unter welchen Bedingungen P-Sätze weggelassen werden können.

Die Rangfolgeregelung der P-Sätze

Folglich fasst sich die Rangfolgeregelung für Sicherheitshinweise so zusammen:

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  • Bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit sind Angaben zur Entsorgung des Produkts und der Verpackung notwendig (P501), außer es liegt keine Gefahr für Mensch und Umwelt vor.
  • Sind bestimmte, für die Gefahren vorgeschlagene P-Sätze überflüssig oder unnötig, sollten Sie diese weglassen.
  • Mit Blick auf den Anwenderkreis sollen nicht mehr als sechs P-Sätze auf das Kennzeichnungsetikett. Ausnahme: Man geht wegen der Art und Schwere der Gefahren davon aus, dass es mehr P-Sätze benötigt.

Doch was ist mit Kombinationssätzen, wie P231+P232? Zählen diese als zwei Sätze oder einer?

P-Satz-Kombinationen

Nach Anhang IV der CLP-Verordnung können Sie P-Sätze beliebig kombinieren, wenn der Hersteller das für sinnvoll erachtet. Sie finden bestimmte, ausgewählte Beispiele auch in Anhang IV. Demzufolge zählt eine P-Satz-Kombination dann als ein einziger P-Satz für das Kennzeichnungsetikett.

Ergänzende Hinweise in P-Sätzen

Haben Sie schon Kennzeichnungsetiketten oder Sicherheitsdatenblätter mit P-Sätzen erhalten, die aussehen, als ob diese noch ausgefüllt werden sollten? Zwei Beispiele:

P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz/Gehörschutz/… tragen.

P501 Inhalt/Behälter … zuführen.

Diese P-Sätze sehen nicht nur so aus, sie sollten eigentlich auf das Produkt und dessen Verwendung zugeschnitten werden. Wie Sie P-Sätze variieren und mit Inhalten ergänzen können, wird für jeden P-Satz in Anhang IV (Liste der Sicherheitshinweise) der CLP-Verordnung genau beschrieben. Für die zwei Beispiele heißt das, dass die exakte, empfohlene Schutzkleidung angegeben werden sollte. Gleiches gilt für Inhalt und Behälter, zusätzlich zu den Angaben wie und wo diese entsorgt werden sollen.

Quellen:

[1]   Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 14.11.2020

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