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Einstufung überprüfen – Plausibilitäts-Check Teil 3

Einstufung überprüfen

© - Fotolia.com

Um Folgefehler aus Zulieferer-SDB bei den eigenen Rezepturen zu vermeiden sollte man die Einstufung überprüfen. Das geht je nach Einstufung einfacher oder schwerer. Der Gesetzgeber hilft bei der Prüfung auf Plausibilität auf der einen Seite aus, aber verlangt dem nachgeschalteten Anwender auf der anderen Seite auch Pflichten ab.

Das sagt die REACH-Verordnung

Wussten Sie, dass die in Abschnitt 3 angegebenen Maximalkonzentrationen der Einstufung in Abschnitt 2.1 entsprechen müssen? Der kleine Satz in Anhang II, Teil A, 3.2 über Maximalkonzentrationen erleichtert die Plausibilitätsprüfung eines Sicherheitsdatenblatts.

Denn wenn Sie beim Nachrechnen auf eine schärfere Einstufung als der Hersteller kommen, kann es sein, dass die Maximalgrenze(n) eines oder mehrerer Stoffe zu grob angegeben wurden.

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Sie sind aber auch verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Erkenntnisse Ihrerseits an den Zulieferer weiterzugeben.

Mit was verglichen wird

Um eine Einstufung einschätzen zu können, muss diese mit den zur Verfügung stehenden Daten gegengeprüft werden.

In diesem Fall sind das vor allem:

  • Inhaltsstoff-Konzentrationen und Einstufungen (Abschnitt 3.1/3.2)
  • PC-Daten, unter Anderem Flammpunkt, Siedepunkt, pH-Wert, Viskosität (Abschnitt 9)
  • Toxikologische Daten für die akute Toxizität (Abschnitt 11)
  • Toxikologische Daten für die aquatische Toxizität, Abbaubarkeit, … (Abschnitt 12)

Wo beginnen?

Zuerst können die Einstufungen der Inhaltsstoffe mit der Gemisch-Einstufung verglichen werden. Wenn kritische Einstufungen verschwinden, oder Einstufungen vorhanden sind im Gemisch, die keiner der Inhaltsstoffe hat, dann wirkt das wenig plausibel.

Wie immer gibt es Ausnahmen:

  • Akute Toxizität und aquatische Toxizität verwenden auch Toxizitätsdaten zur Berechnung aus den Abschnitten 11 und 12, wie bereits beschrieben
  • Die physikalisch-chemischen Einstufungen (CLP-VO, Anh. I, Teil 2) benötigen oft Daten des gesamten Gemischs. Nur wenn diese vermittelt wurden, kann auch die Einstufung überprüft werden.

Einstufung überprüfen – einfache Kriterien

Bei den sogenannten nicht additiven Bestimmungen der Gefahrenklassen kann einfacher überprüft werden, ob das Gemisch plausibel eingestuft ist. Folgende Gefahrenklassen werden so bestimmt und sollten zumindest mit irgendeiner Kategorie in Abschnitt 2.1 erscheinen, wenn einer der Inhaltsstoffe mit dieser Gefahr den angegeben Wert übersteigt:

  • Sensibilisierende Wirkung (Haut / Atemwege): 1,0%
  • Keimzellmutagenität / Karzinogenität: 1,0%
  • Reproduktionstox.: 3%
  • STOT SE / STOT RE: 10%
  • Entzündbare Flüssigkeiten: Flammpunkt Gemisch kleiner 23°C

Aufpassen muss man hierbei immer auf spezifische Grenzwerte von bestimmten Inhaltsstoffen (angegeben in Abschnitt 3), die diese Konzentrationsgrenzen verschieben.

Einstufung überprüfen – komplexere Einstufungen

Die akute Toxizität und die aquatische Toxizität nutzen neben den Einstufungen der Inhaltsstoffe auch Daten aus Abschnitt 11 bzw. 12. Daraus werden in Additionsformeln die Einstufungen bestimmt. Bis auf offensichtlichere Fälle bliebe hier nur das Nachrechnen übrig.

Additionsformeln kommen auch noch bei anderen Gefahrenklassen zum Einsatz. Außerdem kann die Ätzwirkung auf die Haut auch anhand des pH-Werts des Gemischs alternativ bestimmt worden sein.

Fazit

Wenn die Einstufung im Vergleich zu den Inhaltsstoffen und Toxizitätsdaten (Abschnitte 11 & 12) nicht plausibel sind, dann sollte man sich mit seinem Lieferanten in Verbindung setzen. Denn es wird leicht einmal ein Stoff übersehen oder eine Einstufung falsch kopiert. Um Fehler zu vermeiden, lohnt sich der Einsatz von Software zur SDB-Erstellung, wie GeSi³.

Auch außerhalb unseres Programms können Sie ab jetzt von einer kostenfreien Plausibilitätsuntersuchung der Einstufung und Kennzeichnung profitieren:

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Quellen: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 01.03.2018

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01.03.2018

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