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Pflichten der harmonisierten Produktmitteilung PCN für Händler

Pflichten der harmonisierten Produktmitteilung PCN für Händler

© bonnontawat - stock.adobe.com

Als Teil der Lieferkette sind die Pflichten der harmonisierten Produktmitteilung PCN für Händler natürlich ebenfalls entscheidend. Im Gegensatz zu Importeuren und Herstellern haben Händler aber eine andere Rolle in der Lieferkette. Was heißt das jetzt in Bezug auf die ab 2020 gültige Mitteilung PCN?

Ihr Betrieb kann aus Sicht der REACH-Verordnung unterschiedliche Rollen einnehmen. Sie können Chemikalien selbst herstellen (Hersteller), Gemische zugeliefert bekommen und weiterverarbeiten (Formulierer / Downstream User) oder auch importieren (Importeur). Alle diese Rollen haben festgelegte Verpflichtungen, um die Informationsweitergabe entlang der Lieferkette aufrecht zu halten.

Händler / Distributors

Sie können auch als Händler tätig werden. Diese Rolle abzugrenzen fällt nicht immer leicht, wie auch schon am Leitfaden der ECHA „Leitlinien für nachgeschaltete Anwender“ zu erkennen ist. Denn: Händler sind keine nachgeschalteten Anwender und haben damit auch weniger REACH-relevante Verpflichtungen.

Pflichten der harmonisierten Produktmitteilung PCN für Händler

Die Rolle des Händlers ist also bereits festgelegt, schön und gut – aber jetzt kommt ein neues System, dass trotzdem indirekt die Händler wieder betreffen kann: Die Produktmitteilung auf europäischer Ebene mit eindeutigen Rezepturidentifikatoren (UFI).

Die Herausforderung ist folgende:

Was macht ein Händler, der eventuell auch umetikettiert, mit UFI und Mitteilung?

Europäische Produktmitteillung erstellen

Natürlich muss der UFI auf das neue Etikett. Damit kann aber auch direkt die Verbindung zum Produkt des Herstellers nachvollzogen werden.

Es kann zusätzlich vorkommen, dass der Händler in einem anderen Mitgliedsland der EU das Produkt verkaufen möchte, als es der Hersteller bereits macht. Dann gibt es noch keine Mitteilung für das Ziel-Land und damit darf das mitteilungspflichtige Gemisch dann auch nicht dort verkauft werden.

Bei der ECHA-Konferenz „Safer Chemicals“ am 21. Mai 2019 wurde näher auf den Fall des Händlers eingegangen.

Die Antwort: Sie haben die Wahl.

Wenn Sie mit dem UFI des Zulieferers einverstanden sind, dann können Sie diesen übernehmen. Damit braucht es auch keine weitere Produktmitteilung. Sollten Sie in ein neues Mitgliedsland liefern, dann können Sie den Hersteller darüber informieren, dass seine Mitteilung entsprechend angepasst werden soll.

Wenn Sie einen neuen UFI benötigen, dann braucht es auch eine entsprechende harmonisierte Mitteilung (PCN) dazu, mit allen dazugehörigen Verpflichtungen.

Quellen: ECHA-Konferenz „Safer Chemicals“ am 21. und 22. Mai 2019

Guidance on harmonised information relating to emergency health response –Annex VIII to CLP, Version 1.0, Februar 2019, ISBN: 978-92-9481-069-4

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