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Neue Einstufung PMT und vPvM

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PMT und vPvM, mit den EUH-Sätzen EUH450 und EUH451

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Seit dem 20.04.2023 gibt es neue Einstufungen in Europa, unter anderem auch PMT und vPvM [1]. Wie so oft, muss man schon eine Vorstellung haben, um was es geht, um diese Abkürzungen überhaupt verstehen zu können. In diesem Artikel fasse ich einige Eckdaten zu dieser neuen Gefahrenklasse zusammen.

Was hat es mit den Abkürzungen PMT und vPvM auf sich?

Hierbei handelt es sich um einzelne Eigenschaften, die zu den entsprechenden Einstufungen führen, wenn alle erwähnten Eigenschaften erfüllt sind:

  • P: Persistent
  • M: Mobil
  • T: Toxisch
  • vP: Sehr persistent („v“ von „very“)
  • vM: Sehr mobil

Ist ein Stoff also z. B. „vP“, „M“ und „T“, dann ist die Einstufung PMT gegeben.

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Die Bedeutung der einzelnen Eigenschaften

Die Eigenschaften sind natürlich auch im Gesetz beschrieben:

P – Persistenz

P ist erfüllt, wenn eine von vorgegebenen Abbau-Halbwertszeiten überschritten werden. Also zum Beispiel, wenn die Abbau-Halbwertszeit bei Meerwasser 60 oder mehr Tage beträgt. Da es sich um Persistenz in der Umwelt handelt, ist eine höhere Abbau-Halbwertszeit schlimmer.

M – Mobilität

Für die Mobilität wird ein Verteilungskoeffizient als Vergleich herangezogen – der Verteilungskoeffizient zwischen organischem Kohlenstoff und Wasser „log KOC“. Wenn der KOC-Wert unter 3 liegt, dann ist „M“ erfüllt.

T – Toxizität

Hierbei werden chronische Toxizitätswerte betrachtet, allerdings nicht nur die, die aus der Umwelt stammen. T ist erfüllt, wenn eine der folgenden Eigenschaften auf den betrachteten Stoff zutrifft:

  • Langzeit-NOEC oder ECX-Wert unter 0,01 mg/l – hierbei ist ein niedrigerer Wert schlimmer.
  • Der Stoff ist eingestuft als: Karzinogen, Kategorie 1, keimzellmutagen, Kategorie 1 und / oder reproduktionstoxisch, Kategorien 1 oder 2.
  • STOT RE, Kategorie 1 und 2
  • Der Stoff ist ein endokriner Disruptor mit Wirkung auf den Menschen und / oder Wirkung auf die Umwelt, jeweils in Kategorie 1 (ED HH 1, ED ENV 1)

Interessanterweise gibt es also das T auch für die Einstufung in ED, die mit derselben Änderungsverordnung in die CLP-Verordnung übernommen wurde.

Mit diesem Schema im Hinterkopf kann man sich schon denken, wie sich die Eigenschaften vP und vM (very persistent, very mobile) zusammensetzen: vP hat noch höhere Abbau-Halbwertszeiten als P und vM ist erfüllt, wenn der Log KOC unter 2 liegt.

Die Gefahrenklasse Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften

Damit sind PMT und vPvM beschrieben. Für beide Einstufungen liegen jeweils EUH-Sätze vor, die die Gefahren beschreiben:

  • PMT, Signalwort: Gefahr, EUH450: Kann lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen.
  • vPvM, Signalwort: Gefahr, EUH451: Kann sehr lang anhaltende und diffuse Verschmutzung von Wasserressourcen verursachen.

Gemisch-Einstufung

Bei der Gemisch-Einstufung handelt es sich um eine nicht additive Bestimmung mit einem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr.

Das heißt, sobald mindestens ein Stoff enthalten ist, der PMT, bzw. vPvM eingestuft ist, dann bekommt das Gemisch diese Eigenschaft auch, sobald 0,1 Gew.-% oder mehr von dem Stoff enthalten sind.

Übergangsfristen zur Einstufung

Für die Einbindung der neuen Einstufung wurde folgender Übergangszeitraum ermöglicht. Ist der Übergangszeitraum verstrichen, ist die Angabe der Einstufung im EU-Rechtsraum verpflichtend.

  • Einstufung für Stoffe: 05.2025
  • Einstufung für Gemische: 05.2026
  • Zeitraum bis zum Anpassen von Lagerbeständen für den Verkauf:
    • Stoffe: 11.2026
    • Gemische: 05.2028

Quellen:

[1]        Verordnung 2023/707 der Europäischen Union (Änderung zur CLP-VO)

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