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Sicherheitsdatenblatt-Erstellung: Warum die Konzentrationsangabe doch zählt

Konzentrationsangabe

© mewaji - stock.adobe.com

Die Angaben von Konzentrationen der Inhaltsstoffe in Abschnitt 3 von Sicherheitsdatenblättern sorgen immer wieder für Diskussionsbedarf bei Herstellern und Nutzern von unserem Online-Tool SDBcheck.de. Auch wenn Sicherheitsdatenblatt-Ersteller viel Spielraum mit den Konzentrationsangaben haben, gibt es doch feste Regeln, an die man sich halten muss und die auch leicht nachgeprüft werden können.

Wie werden Konzentrationen im SDB angegeben?

Konkret geht es um die Angabe der Stoffe in Abschnitt 3, vor allem bei Gemischen. Der SDB-Ersteller hat sowohl Freiheiten, was die Konzentrationsangaben angeht, als auch welche Stoffe überhaupt angegeben werden müssen. Detailinformationen erhalten Sie in einem früheren Blog-Beitrag von mir über Konzentrationen und natürlich in der REACH-Verordnung, Anhang II, Teil A, 3. [1]

Die Besonderheit der oberen Konzentrationsgrenze

Es können also auch Konzentrationsbereiche für die Stoffe angegeben werden, die nach REACH-VO im Sicherheitsdatenblatt zu erwähnen sind. In Kapitel 3 des Anhangs II gibt es eine interessante Einschränkung zur oberen Konzentrationsgrenze, weswegen nicht eine beliebige Konzentration von 0,1 bis 100% für jeden Inhaltsstoff angegeben werden kann:

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Aus REACH-VO, Anh. II, Teil A, 3.2:

„Bei der Angabe als Bereich von Prozentsätzen sind, falls die Wirkungen des gesamten Gemischs nicht bekannt sind, mit den Gesundheits- und Umweltgefahren die Wirkungen der höchsten Konzentration eines jeden Bestandteils zu beschreiben.

Falls die Wirkungen des gesamten Gemischs bekannt sind, ist die anhand dieser Informationen vorgenommene Einstufung in Abschnitt 2 aufzunehmen.“

Sobald also mindestens eine Gesundheits- oder Umweltgefahr beteiligt ist, muss die Gemisch-Einstufung dieser Gefahr plausibel zu den höchsten Konzentrationen eines jeden Bestandteils passen. Eine Ausnahme stellt dar, dass Daten für das gesamte Gemisch vorliegen. Das ist aber gerade im Bereich der Gesundheitsgefahren eher selten, hier finden oft die Berechnungsmethoden nach CLP-Verordnung, Anhang I, Anwendung. [2]

Fazit

Achten Sie gerade bei Gemischen als SDB-Ersteller darauf, dass alle anzugebenden Stoffe auch wirklich in Abschnitt 3 zu sehen sind und dass die Konzentrationsangabe der Obergrenzen Ihrer Stoffe in Abschnitt 3 auch zu der in Abschnitt 2 angegebenen Einstufung und Kennzeichnung für das Gemisch passen.

Durch Werkzeuge wie SDBcheck® oder unserem SDB-Profi fällt es leichter, sowohl die Obergrenzen richtig auszuwählen, als auch zu überprüfen, ob Sicherheitsdatenblätter eine plausible Einstufung aufweisen.

Quellen:

[1]        Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO), konsolidierte Fassung vom 25.08.2021

[2]        Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (engl. CLP Regulation), konsolidierte Fassung REACH-CLP-Biozid-Helpdesk (DE), Stand 10.05.2021

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