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Das Spaltenmodell – Chronische Gesundheitsgefahren (Teil 3)

Raucher hält eine Zigarette in der Hand, es ist viel Rauch zu sehen.

© vchalup - stock.adobe.com

Wer meine Blog-Beiträge der letzten Wochen verfolgt hat, hat sicherlich festgestellt, dass das Thema Substitutionsprüfung im Fokus steht. Insbesondere bin ich bereits auf das Spaltenmodell der TRGS 600 [1] im Allgemeinen und auf Spalte 2a (Akute Gesundheitsgefahren) eingegangen. Da liegt das Thema des heutigen Blog-Beitrags nahe: Spalte 2b des Spaltenmodells, Chronische Gesundheitsgefahren.

Chronische Gesundheitsgefahren (2b)

Chronische Gesundheitsgefahren sind dadurch charakterisiert, dass erst bei wiederholter Einwirkung ein Schaden auftritt. Hier liegt auch die Unterscheidung zu den akuten Gesundheitsgefahren (Spalte 2a), bei denen schon eine einmalige Einwirkung einen Schaden, beispielsweise eine Hautätzung, hervorruft. Als chronische Gefahren zählen unter anderem die CMR-Stoffe. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie krebserzeugend (C), keimzellmutagen (M) oder reproduktionstoxisch (R) auf den Menschen wirken. Ob eine chronische Gesundheitsgefahr von einem Stoff ausgeht, lässt sich meist an den H-Sätzen gut erkennen. Nachfolgend möchte ich einige relevante Eigenschaften und deren Einordnung in das Spaltenmodell aufführen. Die Auflistung aller Punkte kann in der TRGS 600 eingesehen werden.

Sehr hohe und hohe Gefahr

Das vermutlich bekannteste Beispiel für Stoffe mit sehr hoher Gefahr sind krebserzeugende Stoffe. Betroffen sind die Gefahrenkategorien 1A und 1B mit den H-Sätzen 350 und 350i (Kann Krebs erzeugen bzw. Kann bei Einatmen Krebs erzeugen). Auch keimzellmutagene Stoffe der Kategorien 1A und 1B (H340: Kann genetische Defekte verursachen) sind in eine sehr hohe Gefahr eingeordnet. Neben Gefahrstoffen können jedoch auch Verfahren und Tätigkeiten vorliegen, die eine sehr hohe chronische Gesundheitsgefahr auslösen. Diese sind in der TRGS 906 [2] aufgeführt, beispielsweise sind Tätigkeiten, bei denen Hartholzstäube entstehen, betroffen.
Die Einteilung in „Hoch“ richtet sich nur nach bestimmten H-Sätzen. Betroffen sind zum Beispiel krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 2 (H351, H341) oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorien 1A und 1B (H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df). Was genau die Buchstaben bei den H-Sätzen bedeutet, können Sie in diesem Blog-Beitrag nachlesen. Auch eine weitere Gefahrenkategorie kommt hier ins Spiel: die spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition, Kategorie 1 (H372).

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Mittlere und geringe Gefahr

Reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 2 (H361, H361f, H361d, H361fd) werden als mittlere Gefahr eingeordnet. Ebenfalls hier zu finden ist die spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition, Kategorie 2 (H373) und Stoffe, die Säuglinge über die Muttermilch schädigen können mit dem H-Satz 362.
Am schwierigsten einzuordnen sind Gefahrstoffe mit geringer chronischer Gesundheitsgefahr. Hier gibt die TRGS 600 nur an, dass „auf sonstige Weise chronisch schädigende Stoffe“ betroffen sind. Dies kann also nicht einfach an einem H-Satz abgelesen werden.

Vernachlässigbare Gefahr

Die Einteilung als vernachlässigbar ist die gleiche wie auch für die akute Gesundheitsgefahr. Hier werden unbedenkliche Stoffe einsortiert, beispielsweise Wasser oder Zucker.

Fazit

Wie auch bei der Einteilung in akute Gesundheitsgefahren, richtet sich die Einteilung in chronische Gesundheitsgefahren hauptsächlich nach den H-Sätzen des Stoffs. Wenn Sie also das Sicherheitsdatenblatt zur Hand haben, können Sie schnell einteilen, wie hoch die Gefahr ist, die von Ihrem Gemisch ausgeht. Hierbei sollten Sie auf jeden Fall zuvor eine Plausibilitätsprüfung des Sicherheitsdatenblatts durchführen. Stimmt die Einstufung des Produkts nicht, leiten Sie möglicherweise falsche Schlüsse bei der Substitutionsprüfung daraus ab. Dabei kann Ihnen unser Tool SDBcheck® helfen. Sie können Ihr Lieferanten-SDB hochladen und prüfen, ob Einstufung und Kennzeichnung plausibel sind. So haben Sie direkt einen guten Start und eine gute Grundlage für den Gefahrstoffvergleich.

[1]        Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 600, Fassung 27.07.2020, Internetpräsenz der BAuA

[2]        Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS 906, zuletzt geändert 03/2007, Internetpräsenz der BAuA

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