Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung

Noch im Laufe des Jahres steht eine Novellierung der Gefahrstoffverordnung [1] an. Die Gefahrstoffverordnung an sich wurde bereits häufiger geändert, beispielsweise 2010 durch die Anpassung an die REACH- und CLP-Verordnung. Auch seit 2010 gab es verschiedene Änderungen, die letzte im Juli 2021. Über eine weitreichendere Anpassung der GefStoffV wurde bereits seit längerem diskutiert, nun liegt mit dem Referentenentwurf ein Dokument vor [2], in dem eingesehen werden kann, welche Änderungen vorgenommen werden sollen. Geplant ist das Inkrafttreten für November 2022.

CMR-Stoffe

CMR-Stoffe, also solche Gefahrstoffe, die krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch wirken, haben bereits jetzt einen besonderen Stand in der Gefahrstoffverordnung, da von diesen Gefahrstoffen ein hohes Risiko auf die Beschäftigten ausgeht. Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A und 1B soll das risikobezogene Maßnahmenkonzept mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung nun vollständig eingeführt werden. Damit geht die Erstellung eines Maßnahmenplans und auch die Mitteilungspflicht an Behörden einher.

Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen

Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung gewinnen auch Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen an Bedeutung. Diese beiden Werte dienen dazu, das Risiko, bei einer arbeitstäglichen Exposition an Krebs zu erkranken, einzuschätzen. Wird die Akzeptanzkonzentration eingehalten, ist das Risiko niedrig und damit akzeptabel. Wird die Akzeptanzkonzentration überschritten, geht man bis zum Erreichen der Toleranzkonzentration von einem mittleren Risiko aus. Ein Überschreiten der Toleranzkonzentration führt zu einem hohen Risiko einer Krebserkrankung und ist damit nicht tolerabel. Im GefStoff-Profi unserer Software GeSi³ sind diese Werte bereits jetzt zu finden. Dies ermöglicht es Ihnen als Nutzer, nachzuvollziehen, bei welchen Gefahrstoffen Sie auf Akzeptanz- oder Toleranzkonzentrationen achten müssen.

Asbest

Ein weiteres Hauptthema der neuen Gefahrstoffverordnung wird Asbest sein. Asbest lässt sich in vielen Gebäuden finden, die nun so alt sind, dass sie renoviert oder abgerissen werden. Bei Baumaßnahmen kann Asbest freigesetzt werden. Es sind also Maßnahmen nötig, um die Beschäftigten zu schützen. Die GefStoffV beinhaltet deshalb nun auch neue Informationspflichten von Bauherren, sowohl gewerblich als auch privat.

Weitere Änderungen

Wenn eine Verordnung schon geändert wird, nimmt man dies meist auch zum Anlass, um „Kleinigkeiten“ anzupassen. Es wurden mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung also zum Beispiel sprachliche Änderungen vorgenommen, Rechts- und Vollzugsprobleme gelöst oder strukturelle Änderungen durchgeführt. Der Referentenentwurf sieht zudem neben Änderungen der GefStoffV auch Anpassungen in der PSA-Benutzungsverordnung und der Biostoffverordnung vor.

Quellen:

[1]        Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV), Stand 07/2021

[2]        Internetpräsenz des BMAS, Novellierung der Gefahrstoffverordnung

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