Freigabeprozesse für Gefahrstoffe und im Arbeitsschutz

Beispiele für Freigabeprozesse

Gefährdungsbeurteilung

Häufig wird eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) für eine bestimmte Tätigkeit maßgeblich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit erstellt. Schließlich wird die für die Tätigkeit zuständige Führungskraft mit einbezogen und anschließend soll die GBU in Kraft gesetzt werden.

Dafür kann die Zustimmung der Führungskraft schon ausreichend sein. Wird finanzielles, zeitliches oder personelles Budget benötigt, kann aber auch die Zustimmung einer höheren Führungsebene erforderlich sein.

Wird die Tätigkeit in verschiedenen Bereichen ausgeübt, dann wäre es sinnvoll, die Führungskräfte dieser Bereiche ebenfalls in den Prozess einzubeziehen.

Gefahrstoffe

Von Gefahrstoffen können beispielsweise gesundheitliche oder physikalische Gefährdungen ausgehen. Ein Fleckenentferner kann eine hervorragende Wirkung haben – während er gleichzeitig krebserregend und/oder entzündlich eingestuft ist. Bevor ein solcher Stoff im Unternehmen eingeführt wird, sollte daher überprüft werden, ob die Gefährdung durch den Fleckenentferner für die vorgesehene Tätigkeit akzeptabel ist.

Wozu Freigabeprozesse?

Gerade im Arbeitsschutz besteht bei den handelnden Personen häufig ein inneres Bedürfnis nach Sicherheit und Gewissheit. Darüber hinaus sind die handelnden Personen in aller Regel nicht weisungsbefugt und für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist die Zustimmung der zuständigen bzw. der berechtigten Führungskraft für den Erfolg von Arbeitsschutzmaßnahmen entscheidend.

Mitunter ist es aber auch genau umgekehrt: Ohne die Zustimmung der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin (bzw. in größeren Betrieben der Abteilung für Arbeits- und Gesundheitsschutz) sollten bestimmte, gefahrgeneigte Maßnahmen im Betrieb nicht erfolgen.

Über einen Freigabeprozess lässt sich das Was und Wie genau definieren. Die handelnden Personen können sich dann bei ihrem Tun auf die vorhandene Freigabe stützen.

Da alle für die Freigabe relevanten Personen beteiligt werden, kann davon ausgegangen werden, dass alle wichtigen Aspekte einer Maßnahme berücksichtigt wurden.

Durch den Freigabeprozess wird also erreicht, dass für die freigegebene Maßnahme eine Genehmigung erteilt wurde.

Rechtlicher Hintergrund

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Freigabeprozesses besteht nicht.

Allerdings ist die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung Pflicht [1].

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss die Gefährdungsbeurteilung die davon ausgehenden Gefahren einschließen, inklusive der Prüfung einer Substitutionsmöglichkeit [2].

Diese Vorgaben lassen sich ohne einen geregelten Prozess nur schwer einhalten

Fazit

Ein Freigabeprozess gibt sowohl Gewissheit („ist es erlaubt?“) als auch Sicherheit („ist es gut geprüft?“). Freigabeprozesse lassen sich für beliebige Bedarfe definieren (Dokumente, Objekte, Abläufe, usw.). Der Freigabeprozess sorgt dafür, Vorgänge nachvollziehbar und verbindlich zu gestalten.

Quellen

[1] § 5 Arbeitsschutzgesetz
[2] § 6 Gefahrstoffverordnung

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Profilbild des Autors
Dieter Feitsch
Dr. Dieter Feitsch, Leiter der Fachabteilung und beratender Facharzt für Arbeitsmedizin

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