Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind eine Familie von Stoffen, die nach der Definition der OECD mindestens ein perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen-(-CF2-)-Kohlenstoffatom ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I enthalten.1Da die Kohlenstoff-Fluor-Bindung eine der stabilsten Bindungen in der organischen Chemie ist,2 werden PFAS aufgrund ihrer extremen Reaktionsträgheit in unterschiedlichsten Bereichen eingesetzt. Wegen ihrer Stabilität sind sie auch unter dem Begriff „Ewigkeitschemikalien”3 bekannt. Doch der massive Einsatz dieser schwer abbaubaren Stoffe soll in Zukunft stark eingeschränkt werden.
Um den damit verbundenen Umwelt- und Gesundheitsrisiken zu begegnen, hat die Europäische Union nun die Verordnung (EU) 2025/1988 für Feuerlöschmittel erlassen.4 Doch was verbirgt sich konkret dahinter und welche Veränderungen kommen auf Betriebe zu?
Bisheriger Einsatz in Feuerlöschern
Aufgrund ihrer herausragenden Eigenschaften – insbesondere ihrer thermischen und chemischen Stabilität sowie ihrer Fähigkeit, auf Brandherden einen geschlossenen Wasserfilm zu bilden – wurden PFAS häufig als Feuerlöschmittel wie wässrigen Filmbildungsschäumen (AFFF) zur Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden eingesetzt.
Warum sind PFAS problematisch?
Beim Einsatz als Feuerlöschmittel dringen PFAS in Böden ein und erreichen so das darunterliegende Grundwasser. Durch ihre Stabilität reichern sie sich in verschiedenen Organismen an und gelangen schließlich über das Trinkwasser und die Nahrungskette auch in den menschlichen Körper. Gerade weil PFAS chemisch äußerst stabil und dementsprechend langlebig sind, können sie weitreichende negative Effekte auf den Stoffwechsel sowie innere Organe haben5 und stehen zum Teil im Verdacht, karzinogen zu sein.6 Diese Persistenz teilen PFAS mit weiteren Stoffgruppen, die unter dem Kriterienkatalog persistenter, mobiler und toxischer Stoffe (PMT/vPvM) reguliert werden.
Neue Grenzwerte, Übergangsfristen und Verbote
Die Verordnung (EU) 2025/1988 ist am 23. Oktober 2025 in Kraft getreten7. Sie erweitert den Anhang XVII der REACH-Verordnung um den Eintrag 82, der den Umgang mit PFAS in Feuerlöschschäumen streng reguliert. Die bekanntesten PFAS wie Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und Perfluorhexansäure (PFHxA) inklusive ihrer Salze und verwandten Verbindungen sind von dieser neuen Verordnung ausgenommen. Diese Stoffe sind bereits in anderen EU-Regelwerken geregelt, vor allem in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 sowie in den Einträgen 68 und 79 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung.
Ab dem 23. Oktober 2030 dürfen Feuerlöschschäume, die eine PFAS-Gesamtkonzentration von mindestens 1 mg/l aufweisen, EU-weit weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden. Zudem gilt ab dem 23.10.2026 eine Kennzeichnungspflicht (ausgenommen tragbare Feuerlöscher). Für bestimmte Fälle gelten darüber hinaus folgende Sonderregelungen und abweichende Fristen:
- Fluorfreie Schäume aus gereinigten Ausrüstungen (ausgenommen tragbare Feuerlöscher): Sind die Anlagen mit der besten verfügbaren Technik (BAT) gereinigt worden, gilt ein maximaler Grenzwert von 50 mg/l (Summe PFAS).
- Tragbare Feuerlöscher: Das Inverkehrbringen ist nur noch bis zum 23. Oktober 2026 zulässig (für alkoholresistente Schaumvarianten bis zum 23. April 2027). Die finale Verwendungsfrist endet am 31. Dezember 2030.
- Spezialbereiche: Für Betriebe, die unter die Seveso-III-Richtlinie (2012/18/EU) fallen, sowie für Offshore-Plattformen und die Schifffahrt gelten erweiterte Fristen für das Inverkehrbringen und die Verwendung bis zum 23. Oktober 2035.
- Ausbildung, Prüfung und öffentliche Feuerwehren: Die Verwendung ist bis zum 23. April 2027 gestattet. Bei Ausbildung und Prüfung jedoch nur unter der strikten Prämisse, dass keine Stoffe in die Umwelt freigesetzt werden.
Betriebe, die PFAS-haltige Schäume mit mindestens 1 mg/l aufgrund einer dieser Ausnahmebestimmung vorerst weiterverwenden, müssen ab dem 23. Oktober 2026 strenge Vorgaben erfüllen:
- Der Einsatz ist ausschließlich bei Bränden von entzündbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) erlaubt.
- Jede Freisetzung in die Umwelt muss verhindert werden. Sämtliche anfallenden Abwässer und Abfälle sind getrennt zu sammeln und fachgerecht zu behandeln.
- Es muss ein detaillierter Managementplan erstellt und vorgehalten werden.
Fazit
Die Verordnung (EU) 2025/1988 markiert einen wichtigen Schritt zum Schutz von Mensch und Umwelt vor den langfristigen Folgen von PFAS-Emissionen. Durch die gestaffelten Übergangsfristen haben Unternehmen die nötige Zeit, ihre Brandschutzkonzepte auf zukunftssichere, PFAS-freie Alternativen (wie z.B. F3-Schäume) umzustellen – ein zentraler Baustein eines nachhaltigen Gefahrstoffmanagements. Der erste elementare Schritt ist dabei eine detaillierte Bestandsaufnahme aller im Betrieb vorhandenen Feuerlöschschäume inklusive einer Prüfung ihres PFAS-Gehalts. Darauf aufbauend lassen sich die fachgerechte Substitution und Entsorgung strategisch planen.
Um diese komplexen regulatorischen Anforderungen souverän zu meistern und Fristen im Blick zu behalten, empfiehlt sich der Einsatz einer professionellen Gefahrstoffmanagement-Software. Mit Gesi³ GefStoff-Profi verwalten Sie Ihre Gefahrstoffverzeichnisse rechtssicher, dokumentieren die Bestandsaufnahme sowie die Substitution hin zu PFAS-freien Alternativen unkompliziert und können die nötigen Gefährdungsbeurteilungen für neue Löschmittel direkt normgerecht erstellen.
Quellen
- OECD. Reconciling Terminology of the Universe of Per- and Polyfluoroalkyl Substances: Recommendations and Practical Guidance; 2021. ↩︎
- O’Hagan. Understanding organofluorine chemistry. An introduction to the C–F bond. Chem. Soc. Rev. 2008, 37, 308-319. ↩︎
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. FAQ zu Per- und polyfluorierten Chemikalien (PFAS) (Zugriff am 16.03.2026). ↩︎
- Europäische Union. Verordnung (EU) 2025/1988. ↩︎
- Umweltbundesamt. PFAS im Menschen (Zugriff am 16.03.2026). ↩︎
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz. FAQ zu Per- und polyfluorierten Chemikalien (PFAS) (Zugriff am 16.03.2026). ↩︎
- Europäische Union. Verordnung (EU) 2025/1988. ↩︎